Ab Januar 2023 dürfen auch Reha-Ärzt:innen die Pseudoarztnummer auf BtM- und T-Rezepten, die im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt werden, nicht mehr verwenden. Die Übergangsfrist wird nicht verlängert.
Im Frühjahr hatten sich der DAV und der GKV-Spitzenverband auf eine Verlängerung der Übergangsfrist der Pseudoarztnummer plus Fachgruppencode auf Entlassrezepten (BtM- und T-Rezept) für Ärzt:innen in Rehaeinrichtungen geeinigt. Die Ziffernfolge war ausnahmsweise zulässig, wenn in einer Reha-Einrichtung angestellte und zur Verordnung von Arzneimitteln berechtigte Ärzt:innen keine Krankenhausarztnummer und auch keine lebenslange Arztnummer besitzen. Die Ausnahmeregelung galt nicht für Krankenhausärzt:innen und ist nur noch bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
Reha-Ärzt:innen: Übergangsfrist für Pseudoarztnummer auf BtM- und T-Rezepten endet
Eine Verlängerung ist nicht in Sicht. Das bedeutet: Ab dem 1. Januar 2023 ist die Verwendung der Pseudoarztnummer „4444444“ plus Fachgruppencode bei BtM- und T-Rezepten, die im Rahmen des Entlassmanagements von Reha-Ärzt:innen ausgestellt werden, nicht mehr zulässig. Eine Verlängerung sei nicht nötig, da laut Deutscher Krankenhausgesellschaft bereits alle in Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzt:innen eine eigene Krankenhausarztnummer besitzen und diese bei Entlassverordnungen auch verwenden würden.
Pseudoarztnummer für andere Rezepte erlaubt
Rezepte – mit Ausnahme von BtM- und T-Rezepten –, die im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt werden, dürfen mit der Pseusoarztnummer bedruckt sein. Grundlage ist § 2 Absatz 3 der Anlage 8 zum Rahmenvertrag. „Eine Arztnummer oder die Pseudoarztnummer ‚4444444‘ plus Fachgruppencode nach § 6 Absatz 5 des Rahmenvertrages über ein Entlassmanagement nach § 39 Rahmenvertrag Absatz 1a SGB V ist angegeben. Dies gilt für papiergebundene und elektronische Verordnungen.“ Dass BtM- und T-Rezepte keine Pseudoarztnummer tragen dürfen, ist in Absatz 5 geregelt.
Entlassrezepte – die keine BtM- oder T-Rezepte sind – und eine Pseudoarztnummer enthalten, können von Apotheken beliefert und abgerechnet werden, informiert der Berliner Apotheker-Verein die Kolleg:innen.
Eine Prüfpflicht besteht zwar nicht, aber gemäß Rahmenvertrag muss eine falsche oder fehlende Arztnummer korrigiert oder ergänzt werden. Apotheken dürfen also heilen und eine fehlende Arztnummer auf dem Entlassrezept ergänzen; entweder aus dem Arztstempel oder in Form der Pseudoarztnummer.
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