Ab morgen: Kein Booster, keine Lohnersatzzahlung
Was in Bayern schon seit Ende Januar Thema ist, trifft ab dem 15. April auf das gesamte Bundesgebiet zu – wer noch nicht gegen Corona geimpft ist oder grundimmunisiert, aber trotz Empfehlung noch keine Boosterimpfung erhalten hat, hat im Falle einer Absonderung finanziell das Nachsehen, denn es gilt: Kein Booster, keine Lohnersatzzahlung – so hat es die Gesundheitsministerkonferenz beschlossen.
Omikron sorgt noch immer für viele Neuinfektionen – wer positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde, muss in Isolation und sich absondern, daran wird sich auch nach dem 1. Mai nichts ändern, denn die Isolationspflicht bleibt. Was jedoch zum 15. April neu ist, ist der „Ausschluss des Entschädigungsanspruchs gemäß § 56 Abs. 1 IfSG für nicht vollständig geimpfte und nicht ‚geboosterte‘ Personen.“
Im Beschluss der Gesundheitsminister:innen heißt es: „Die Länder werden spätestens ab dem 15. April 2022 in Anwendung des § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG denjenigen Personen keine Entschädigungsleistungen gemäß § 56 Absatz 1 IfSG mehr gewähren, die bei einer wegen COVID-19 bestehenden Absonderungspflicht keine Auffrischungsimpfung zur Grundimmunisierung (sog. ‚Booster‘ – oder diesem gleichgestellte Konstellationen) vorweisen können, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Absatz 3 IfSG vorliegt.“
Wie hoch ist die Lohnersatzzahlung? Die Entschädigung ist abhängig vom Verdienstausfall, informiert das Bundesgesundheitsministerium. Für die ersten sechs Wochen wird sie in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Ab der siebten Woche beträgt die Entschädigung 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls, wobei für einen vollen Monat höchstens 2.016 Euro gewährt werden.
Personen, die aufgrund einer ärztlich attestierten Kontraindikation nicht gegen Corona geimpft werden können, erhalten weiterhin eine Lohnersatzzahlung im Falle einer Absonderung.
Für die Entschädigungsleistungen müssen Betroffene künftig einen Nachweis über die dreifache Corona-Impfung vorlegen. Genesene sind von dieser Regelung ausgenommen, wenn die Infektion noch nicht so lange zurückliegt, als dass eine Auffrischimpfung verabreicht werden konnte. Auch doppelt Geimpfte, die den Abstand zur Booster-Impfung noch nicht erreicht haben, haben weiterhin Anspruch auf die Lohnersatzzahlungen.
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