„Das Warten auf das UPD-Gesetz hat ein Ende“, heißt es von der Abda. Denn gestern wurde das Unabhängige Patientenberatung Deutschland Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Übergangslösung für die erleichterten Abgaberegeln tritt damit heute offiziell in Kraft.
Bereits seit Ostern gilt für Apotheken eine Hängepartie bei der Arzneimittelabgabe. Denn die Corona-Sonderregeln sind am 7. April ausgelaufen und das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG), das die erweiterten Austauschmöglichkeiten im Fall von Lieferengpässen dauerhaft sichern soll, ist noch nicht beschlossen. Mit dem UPD-Gesetz sollte eine Übergangslösung zur Überbrückung geschaffen werden. Bereits im März hatten Bundestag und Bundesrat das Gesetz verabschiedet, doch die Unterschrift des Bundespräsidenten und damit das Inkrafttreten ließ noch auf sich warten.
Bis jetzt. Seit heute ist das Gesetz in Kraft und ermöglicht Apotheken bis zum 31. Juli weiterhin die erleichterten Abgaberegeln – Stichworte: Aut-simile-Austausch, Abgabe von Teilmengen und Co. Zuvor mussten sich die Kolleg:innen auf die vereinbarte Friedenspflicht mit den Kassen verlassen, für die sich die Abda und das Bundesgesundheitsministerium eingesetzt hatten. „Die ABDA erwartet, dass sich die Krankenkassen auch entsprechend verhalten.“
Das sind die erleichterten Abgaberegeln in § 423 UPD-Gesetz:
- Ist das auf Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig, soll ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden.
- Ist weder ein wirkstoffgleiches in der Apotheke vorrätig noch das abzugebende lieferbar, kann ein lieferbares wirkstoffgleiches Präparat abgegeben werden.
- Ist kein wirkstoffgleiches vorrätig und auch nicht lieferbar, ist ein Aut-simile-Austausch in Rücksprache mit der verschreibenden Person abzugeben – Doku nicht vergessen.
- Abweichen von der Verordnung ohne Arztrücksprache, wenn die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Dies gilt für:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
- Abweichend von den Regelungen im Rahmenvertrag ist bei den genannten Sonderregeln eine Retaxation tabu.
„Die genannten Vorschriften werden am 1. August 2023 wieder außer Kraft treten. Eine dauerhafte Anschlussregelung zu erweiterten Austauschmöglichkeiten im Fall von Lieferengpässen soll durch das jüngst begonnene Gesetzgebungsverfahren zum Lieferengpassgesetz (ALBVVG) etabliert werden“, informiert die Standesvertretung und verweist auf ihren Protest gegen die darin bisher vorgesehenen Regelungen. So ruft die Abda am 14. Juni zum bundesweiten Protesttag auf und hat einen Katalog mit 10 Forderungen erstellt.
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