Ab 8. April: Kein „A“ auf BtM-Rezepten mehr
Der Bundesrat hat der Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) zugestimmt. Somit ist ab dem 8. April Schluss mit dem Höchstmengen-A auf BtM-Rezepten.
Für Betäubungsmittel gelten die in § 2 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) festgelegten Höchstmengen. Ärzt:innen dürfen diese jedoch überschreiten. Ist dies der Fall, muss ein „A“ auf dem Rezept dokumentiert werden. Das Höchstmengen-A galt als zusätzliches Sicherheitsmerkmal. Zu Unrecht, findet das Bundesgesundheitsministerium (BMG) und hat einen Referentenentwurf zur Abschaffung vorgelegt.
BtM-Rezept: Höchstemengen-A wird abgeschafft
„Die bisherige Begrenzung der ärztlichen Verschreibung bestimmter Betäubungsmittel der Anlage III des BtMG auf Höchstverschreibungsmengen innerhalb bestimmter Zeiträume (§§ 2, 3 und 4 BtMVV) ist als zusätzliches Kontrollinstrument entbehrlich und wird aufgehoben.“
Das Bundeskabinett winkte das Vorhaben bereits im Dezember durch, am Freitag stimmte schließlich auch der Bundesrat zu. Somit ist das „A“ in Kürze Geschichte und Apotheken können in eine Retaxfalle weniger tappen.
In der Praxis habe sich gezeigt, dass das Höchstmengen-A zu keiner höheren Sicherheit für den Betäubungsmittelverkehr geführt habe, sondern insbesondere mit einem verzicht- und vermeidbaren erhöhten Bürokratieaufwand für die verschreibenden Ärzt:innen und Apotheker:innen einhergehe. Kurzum: Die Arbeitsabläufe bei der Überprüfung der Betäubungsmittelverschreibung hinsichtlich der Einhaltung der Höchstverschreibungsmengen sind überflüssig.
Verstetigungen bei Substitutionstherapie
Außerdem werden die Ausnahmeregelungen zur Substitutionstherapie Opioidabhängiger, die aufgrund der Pandemie mit der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVV) eingeführt wurden, verstetigt. Die Verschreibung des Take-Home-Bedarfs für bis zu sieben Tage ist also dauerhaft gestattet. Hinzu kommt die Schaffung von Möglichkeiten einer telemedizinischen Konsultation bei der Verschreibung und eine Erweiterung des Personenkreises, der Substitutionsmittel zum unmittelbaren Gebrauch (Sichtvergabe) überlassen kann.
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