Der Bundestag hat sich für die von den Ampel-Parteien SPD, Grüne und FDP eingereichten Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes ausgesprochen. Damit steht fest: Sofern der Bundesrat zustimmt, endet am 24. November die epidemische Lage von nationaler Tragweite. Mehr noch: Ab dem 24. November gilt dann unter anderem eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz.
„Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist künftig nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt“, erläutert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die neue Regelung zu 3G am Arbeitsplatz. Das bedeutet, wer an seinen Arbeitsplatz will, muss nachweisen, dass er/sie geimpft, genesen oder negativ getestet ist. Das gelte grundsätzlich für alle Betriebe, in denen man sich begegne, erklärt der geschäftsführende Arbeitsminister Hubertus Heil gegenüber dem rbb Inforadio. Damit dürfte die Pflicht zum 3G-Nachweis ab kommender Woche auch für PTA greifen.
Chef:innen müssen ihre Angestellten zudem über die Regelung informieren, stellt das BMAS in einer Pressemitteilung klar. Der Aspekt der Kontrolle obliegt dabei den Arbeitgeber:innen. „Vor Betreten der Arbeitsstätte muss ein Nachweis über den Impf- bzw. Genesenenstatus oder ein gültiger Negativtest kontrolliert werden“, heißt es. Die Kontrollen sollen in jedem Fall täglich erfolgen, und zwar unabhängig von der Betriebsgröße, so Heil. Dies sei eine notwendige Maßnahme, die die Unternehmen zwar vor Herausforderungen stelle, jedoch sowohl vom Arbeitgeberverband als auch dem Deutschen Gewerkschaftsbund mitgetragen werde. Arbeitgeber:innen haben mit der neuen Regelung somit das Recht, den Impfstatus der Beschäftigten abzufragen. Arbeitnehmer:innen sind wiederum nicht zur Auskunft verpflichtet, müssen in diesem Fall jedoch dann einen negativen Test vorlegen, um Zutritt zu erhalten, so der Minister weiter. Hinzu kommt, dass Chef:innen die entsprechenden Daten kurzfristig speichern dürfen, um die täglichen Kontrollen zu entzerren.
In einer apscope-Befragung hatte sich zuletzt die Mehrheit der Apothekenmitarbeiter:innen für eine generelle 3G-Regel in der Apotheke ausgesprochen, also auch für Kund:innen.
Was passiert bei Verstößen? Sowohl Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen droht laut BMAS ein Bußgeld. Mehr noch: Letztere müssen außerdem mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn sie sich weigern, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen und den Arbeitsplatz folglich nicht betreten dürfen, so Heil weiter. In diesem Fall droht ihnen nicht nur ein Lohnausfall aufgrund nicht geleisteter Arbeit, sondern im schlimmsten Fall sogar die Kündigung.
Neben der Regelung zu 3G am Arbeitsplatz bleiben weitere Maßnahmen der Corona-Arbeitsschutzverordnung bestehen. Dazu heißt es im Gesetzentwurf: „Die grundlegenden Vorgaben wie die Kontaktreduzierung, die Testangebotspflicht sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sowie der Verweis auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und die Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger werden beibehalten.“ Hinzu kommt, dass Arbeitgeber:innen weiterhin dem sogenannten Impfunterstützungsgebot unterliegen. Sie sollen ihre Beschäftigten nicht nur über die Risiken einer Covid-19-Erkrankung aufklären, sondern auch über die Impfung und ihnen diese unkompliziert ermöglichen, auch während der Arbeitszeit.
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