Ohne Arbeitsvertrag geht nichts. Immerhin enthält das Dokument wichtige Angaben dazu, wo und wie lange gearbeitet wird, welche Vergütung es dafür gibt und wie viel Urlaub Arbeitnehmenden zusteht. Laut EU-Rechtsprechung braucht es jedoch noch mehr Transparenz. Daher greifen ab 1. August neue Regeln für Arbeitsverträge.
Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden und ist daher unverzichtbar. Um Verträge künftig noch einheitlicher zu gestalten und vor allem Beschäftigten mehr Transparenz und Schutz zu bieten, greift bereits seit Mitte 2019 die EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts. Und die soll nun auch hierzulande Anwendung finden. Der Bundestag hat ein entsprechendes Gesetz zur Umsetzung verabschiedet. Damit stehen diesen Sommer neue Regeln für Arbeitsverträge an.
Bisher regelt das sogenannte Nachweisgesetz, dass folgende Aspekte im Arbeitsvertrag festgelegt werden sollen:
- der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
- der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- der Arbeitsort,
- eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der von Arbeitnehmenden zu leistenden Tätigkeit,
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
- die vereinbarte Arbeitszeit,
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
- die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Welche neuen Regeln gibt es für Arbeitsverträge?
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes müssen jedoch noch weitere Pflichtangaben aufgenommen werden:
- die Dauer der Probezeit,
- das Enddatum eines befristeten Arbeitsverhältnisses,
- die vereinbarten Ruhezeiten und Ruhepausen,
- der Aufbau des Schichtsystems und die Voraussetzungen für mögliche Änderungen,
- die Vereinbarung zur Arbeit auf Abruf und deren Voraussetzungen,
- die Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden inklusive Vergütungsregelungen,
- der Anspruch auf von Arbeitgebenden bereitgestellte Fortbildungen,
- die Art der Auszahlung des Gehaltes,
- Informationen über den Versorgungsträger bei einer betrieblichen Altersvorsorge sowie
- Informationen zum Verfahren bei Kündigung, beispielsweise zur Frist für eine Kündigungsschutzklage.
Die Angaben müssen schriftlich festgehalten, von der/dem Arbeitgeber:in handschriftlich unterschrieben und dem/der Arbeitnehmer:in ausgehändigt werden, und zwar in Papierform.
Für wen gelten die neuen Regeln für Arbeitsverträge?
Sofern der Bundesrat dem Gesetz zustimmt, greift dieses ab 1. August dieses Jahres. Zunächst einmal gilt das jedoch nur für Neuverträge, also wenn ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen wird. Doch auch Altverträge können betroffen sein, nämlich wenn sie ab August geändert werden sollen, beispielsweise weil eine Stundenaufstockung geplant ist oder ähnliches. Außerdem können Arbeitnehmende auf Wunsch von ihrem/ihrer Chef:in verlangen, den Vertrag mit den neuen Pflichtangaben zu versehen, und zwar innerhalb von sieben Tagen.
Achtung: Bei Verstößen gegen die neuen Regeln für Arbeitsverträge droht Arbeitgebenden ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro.
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