Nichtverfügbarkeit: E-Rezept nicht immer mit Vermerk
Weichen Apotheken von der Abgaberangfolge ab, ist beim papiergebundenen Rezept in einigen Fällen neben der Sonder-PZN auch ein schriftlicher Vermerk aufzubringen. Beispielsweise dann, wenn im dringenden Fall das Rabattarzneimittel nicht vorrätig ist. Doch für das E-Rezept gilt diese Vorgabe nicht. Bestehen jedoch pharmazeutische Bedenken, ist auch beim E-Rezept ein Vermerk nötig.
Welche Vorgaben Apotheken bei der Rezeptbelieferung im Notdienst/Akutversorgung zu beachten haben, regelt § 17 Rahmenvertrag. Darin ist auch festgelegt, dass die Vorgaben in § 14 Abweichung von der Abgaberangfolge verpflichtend sind. Konkret geht es um Absatz 2.
Ist kein Rabattarzneimittel nach § 11 und auch kein preisgünstiges Fertigarzneimittel nach § 12 in der Apotheke vorrätig und macht ein dringender Fall die unverzügliche Arzneimittelabgabe erforderlich, hat die Apotheke dies bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen. Beim E-Rezept ist die entsprechende Angabe im Abgabedatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren.
Die Abgabe im dringenden Fall wird über die Zusatzattribute kenntlich gemacht. Zum Einsatz kommt Schlüssel 3, der für „nein, dringender Fall“ steht, wenn der Rabattvertrag nicht erfüllt werden kann – Zusatzattribut 2. Der Schlüssel 3 findet zudem bei den Zusatzattributen 3 – preisgünstige Arzneimittel – und 4 – Importarzneimittel – nicht lieferbar Anwendung. Für diese ist eine qualifizierte elektronische Signatur nötig.
Gemäß einer Vereinbarung der Technischen Kommission nach § 300 Sozialgesetzbuch (SGB) V ist keine zusätzliche Dokumentation beim Abweichen von der Abgaberangfolge im dringenden Fall nötig: „Ein zusätzlicher Vermerk, wie beim Papierrezept vorgesehen, ist beim E-Rezept nicht erforderlich. Allerdings besteht die grundsätzliche Möglichkeit, ergänzend im Zusatzattribut 12 weitere Angaben zu machen.“
Bedenken begründen
Wird jedoch aufgrund von pharmazeutischen Bedenken von der Abgaberangfolge abgewichen, ist auch beim E-Rezept eine entsprechende Dokumentation nötig. Dazu heißt es im Rahmenvertrag, dass die sonstigen/pharmazeutischen Bedenken auf der Verordnung zu konkretisieren sind. Bei E-Rezepten sind die pharmazeutischen Bedenken sowie das entsprechende Kennzeichen im Dispensierdatensatz anzugeben und mittels qualifizierter elektronischer Signatur durch den für die Abgabe Verantwortlichen zu signieren.
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