Die Vorgaben zum Entlassmanagement gelten nicht für Verordnungen zulasten der Berufsgenossenschaft (BG). Der Grund: Die Regelungen nach Sozialgesetzbuch (SGB) V gelten nur für die gesetzlichen Kassen. Darum kann zulasten der BG kein Entlassrezept ausgestellt werden.
Krankenhausärzt:innen dürfen im Rahmen des Entlassmanagements Hilfs- und Heilmittel für die Versorgung der Patient:innen in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen. Der Anspruch gesetzlich versicherter Patient:innen auf das Entlassmanagement ist in § 39 SGB V geregelt. Für die Apotheken sind die Regelungen im Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V verpflichtend.
Daher sind verschiedene Vorgaben zu beachten. Für die Gültigkeitsdauer ist beispielsweise das Ausstellungsdatum entscheidend. Entlassrezepte sind drei Werktage ab dem Tag der Ausstellung gültig. Der Ausstellungstag wird aber nur mitgezählt, wenn dieser auch ein Werktag ist, heißt es in § 3 „Belieferungsfrist“ Rahmenvertrag. Sonn- und Feiertage zählen somit nicht. Außerdem dürfen im Rahmen des Entlassmanagements nur Packungen mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung oder kleiner abgegeben werden. Wie immer gibt es Ausnahmen.
Kein BG-Entlassrezept
All diese Vorgaben sind allerdings nicht zu beachten, wenn ein Entlassrezept zulasten der BG vorliegt. Die BG springt bei Unfällen auf dem Arbeitsweg, im Betrieb oder im Fall einer Berufskrankheit als Kostenträger ein. Die Regelungen zur gesetzlichen Unfallversicherung sind im SGB VII geregelt. Somit finden die Regelungen zum Entlassmanagement in SGB V keine Anwendung für das BG-Rezept.
Wird in der Apotheke dennoch ein Entlassrezept zulasten der BG vorgelegt, sollte dieses gemäß den Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherung beliefert werden. Dabei ist der Rahmenvertrag zu beachten. Anwendung finden § 3 Absatz 5: „Für die Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen gelten die Regelungen nach § 6 Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V in der jeweils gültigen Fassung.“ Und § 4: „Bei der Auswahl preisgünstiger Arzneimittel gilt § 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V und § 4 Absatz 1 (Auswahl preisgünstiger Arzneimittel) des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V in der jeweils gültigen Fassung.“
Für BG gelten derzeit keine Rabattverträge, allerdings muss auch bei BG-Rezepten eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden. Einen Unterschied gibt es jedoch zu den GKV-Rezepten – das namentlich verordnete Arzneimittel steht ebenfalls zur Auswahl. Kann eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel nicht abgegeben werden, kann auch ohne vorherige Arztrücksprache das nächstpreisgünstige Präparat geliefert werden. Allerdings ist eine Begründung auf dem Rezept zu vermerken.
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