Das Apotheken-Reformgesetz (ApoRG) hat es im Juli nicht ins Kabinett geschafft. Zwar war die Ressortabstimmung laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) abgeschlossen, aber wegen des Urlaubs von Justizminister Buschmann (FDP) habe die Rechtsförmlichkeitsprüfung noch nicht beendet werden können, so Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD). Tino Sorge, gesundheitspolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, hat nachgefragt und Lauterbach überführt.
Die Apothekenreform ist alles andere als ein Selbstläufer. Die Vorhaben aus dem BMG sind umstritten und der Zeitplan ist säumig. Das BMG weist jede Schuld von sich und hat zuletzt dem Bundesjustizministerium (BMJ) den schwarzen Peter zugeschoben. Weil der Ressortchef im Urlaub war, konnte der Kabinettsentwurf Ende Juli nicht beschlossen werden, hieß es. Doch inwieweit ist Buschmann überhaupt persönlich an Rechtsförmlichkeitsprüfungen beteiligt und diese damit von seiner Urlaubsplanung abhängig? Das wollte Sorge vom BMJ wissen.
Buschmanns Urlaub hat keinen Einfluss
Die Antwort: Gemäß § 46 Absatz 2 Gemeinsamer Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sei darauf Rücksicht zu nehmen, dass dem BMJ bei Entwürfen größeren Umfangs genügend Zeit zur Prüfung zur Verfügung stehen müsse. „Die Urlaubsplanungen der Bundesminister haben darauf keinen Einfluss“, heißt es aus dem BMJ. Damit spielt das Ressort den Ball zurück – hat das BMG den Entwurf zu spät vorgelegt und somit nicht genügend Zeit für die Prüfung zur Verfügung gestellt?
Sorge wollte außerdem wissen, bei wie vielen Rechtssetzungsvorhaben sich in dieser Legislaturperiode die Einbringung ins Kabinett verzögert hat, weil sich Buschmann im Urlaub befand. „Der Urlaub von Herrn Bundesminister der Justiz Dr. Buschmann hat keinen Einfluss auf die Einbringung von Gesetzentwürfen ins Kabinett“, so das BMJ.
Prüfung kann nachgeholt werden
Doch Lauterbach hätte ein Schlupfloch nutzen können. Denn das ApoRG hätte auch ohne abgeschlossene Rechtsförmlichkeitsprüfungen im Kabinett vorgelegt werden können. Wie das BMJ mitteilt, kann in Ausnahmefällen – bei besonders eilbedürftigen Vorhaben – gegebenenfalls vermerkt werden, dass die Prüfung durch das BMJ noch nicht abgeschlossen ist, dies der Kabinettsbefassung jedoch nicht im Wege steht und die Prüfung im weiteren Verfahren nachgeholt wird. Ob dies in der aktuellen Legislaturperiode schon vorgekommen ist, werde nicht statistisch erfasst.
Dass dies nicht passiert ist, spricht dafür, dass es doch ernsthafte juristische Bedenken gibt – Experten hatten vor einem Angriff auf die Berufsfreiheit der Apothekerinnen und Apotheker sowie auf die Rechtfertigung des Fremdbesitzverbots gewarnt.
So lässt es sich auch zwischen den Zeilen herauslesen: Bei der Rechtsförmlichkeitsprüfung handelt es sich laut BMJ nicht nur um eine formelle Abschlussprüfung, sondern um eine Rechtsprüfung, die standardmäßig auch die Verfassungsrechtsprüfung einschließt. „Das BMJ prüft auf der Grundlage der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien die ihm im Rahmen der Rechtsprüfung vorgelegten Entwürfe aller Ressorts in rechtssystematischer und rechtsförmlicher Hinsicht“, erklärt eine Sprecherin.
Während die Rechtsförmlichkeitsprüfung, die tatsächlich am Ende des Verfahrens erfolgt, dazu dient, die Einhaltung der äußeren Form zu prüfen, betrifft die Rechtssystematik bei weitem nicht nur diese, sondern auch die inhaltlichen Fragen. Dabei muss unter anderem geprüft werden, ob Widersprüche zum bestehenden Recht bestehen und ob die neu zu schaffenden Regelungen in dem vorgesehenen Umfang notwendig sind, um das Ziel des Gesetzes zu erreichen.
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