Der Urlaubsanspruch von PTA und anderen Apothekenangestellten steigt, denn ab 1. August gilt ein neuer Bundesrahmentarifvertrag (BRTV). Doch auch die Möglichkeit zum Kürzen von Urlaub besteht.
Bisher galt: Für Apothekenangestellte mit Tarifbindung im Bundesgebiet bestand Anspruch auf 34 Werktage Erholungsurlaub. Ein weiterer freier Tag kam ab einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit hinzu. Zu den Änderungen im neuen BRTV gehört jedoch auch eine Änderung in § 11 Erholungsurlaub. In Absatz 3 heißt es nun: „Der Urlaub beträgt für alle Mitarbeiter 35 Werktage. Hierzu wird den Mitarbeitern nach 4- jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit ein Zusatzurlaub von einem Werktag gewährt.“
Somit haben PTA, Apotheker:innen und Co. Anspruch auf einen freien Tag mehr und bekommen früher noch einen 36. Urlaubstag hinzu, und zwar bereits ab diesem Jahr. Allerdings müssen die vier Jahre zu Jahresbeginn bereits vollendet sein, um noch im entsprechenden Jahr davon zu profitieren. Wird die erforderliche Dauer der Betriebszugehörigkeit erst im Laufe des Jahres erfüllt, gilt der Zusatzurlaub erst ab dem Folgejahr, heißt es im Kommentar zum neuen BRTV.
Urlaubsantrag: Nach vier Wochen automatisch angenommen
Und auch bei der Beantragung gibt es eine Neuerung. So gilt weiterhin, dass die gewünschte freie Zeit so schnell wie möglich beantragt werden muss. Der/die Chef:in muss nach wie vor innerhalb von vier Wochen auf den Antrag antworten – entweder mit einer Genehmigung oder einer Ablehnung. Neu ist jedoch, dass der Urlaubsantrag automatisch als angenommen gilt, wenn er nicht innerhalb der Frist beantwortet wird.
Urlaub: Kürzen erlaubt
Der Urlaubsanspruch von Apothekenangestellten kann jedoch auch gekürzt werden. Entsprechende Möglichkeiten wurden demnach als Zusatzabsätze 5b und 5c in den neuen BRTV aufgenommen. Dies gilt, wenn unbezahlter Urlaub genommen wird. Demnach reduzieren sich die freien Tage um jeweils 1/12 für jeden vollen Monat – 30 zusammenhängende Tage – unbezahlten Urlaubs. Auch bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als acht Monaten im Jahr wird der Urlaubsanspruch um 1/12 gemindert.
Voraussetzung für das Kürzen des Urlaubs ist jedoch, dass der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen dadurch nicht unterschritten wird – mit Ausnahme der Kürzung in Elternzeit.
Urlaubsabgeltung: So wird bei Teilzeit gerechnet
Eine Auszahlung von Urlaubstagen ist weiterhin nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich – laut Absatz 12 für maximal drei Tage, die jeweils mit 1/25 des monatlichen Bruttogehalts abzugelten sind. Für Teilzeitkräfte wurde dabei spezifiziert, dass die Abgeltung maximal für die Hälfte der Arbeitstage einer Woche erfolgen darf. Bei ihnen wird zudem jeder Urlaubstag mit dem Gehalt abgegolten, das dem Durchschnittsgehalt eines Arbeitstages entspricht. Gleiches gilt, wenn die Urlaubsabgeltung erfolgt, weil die verbliebenen freien Tage aufgrund einer Kündigung nicht mehr rechtzeitig genommen werden konnten.
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