In wenigen Tagen tritt ein neuer Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) in Kraft und bringt für Apothekenangestellte zahlreiche Änderungen mit sich. Dazu gehören auch geringere Zuschläge für Mehrarbeit.
Mehr Geld, mehr Urlaub, kürzere Arbeitszeiten – das sind die Haupterrungenschaften des Tarifabschlusses zwischen der Adexa und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA). Geregelt ist dies in einem neuen Gehalts- sowie Bundesrahmentarifvertrag. Letzterer gilt ab 1. August im Bundesgebiet – mit Ausnahme von Nordrhein und Sachsen – und sieht außerdem noch weitere Änderungen vor. So erhalten PTA und andere Apothekenangestellte für geleistete Mehrarbeit geringere Zuschläge. Dafür profitieren auch Teilzeitkräfte von dem Plus.
Mehrarbeit: Geringere Zuschläge
Bisher galt gemäß § 8 BRTV „Vergütung der Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit“, dass dafür eine Grundvergütung plus Zuschläge fällig werden – sofern die Apothekenleitung dies angeordnet hat. In puncto Mehrarbeit war dazu geregelt:
- ab der 41. bis zur 50. Stunde: 25 Prozent Zuschlag zur Grundvergütung
- ab der 51. Stunde: 50 Prozent Zuschlag
Mit Inkrafttreten des neuen BRTV fallen die Ansprüche jedoch geringer aus, denn die Zuschläge für Mehrarbeit wurden gekürzt. Konkret gibt es von der 1. bis zur 10. Überstunde einen Zuschlag von 15 Prozent der Grundvergütung, ab der 11. Stunde dann 25 Prozent. Und auch die Grundvergütung ändert sich. Denn diese bemisst sich an der monatlichen Arbeitszeit. Bisher waren dies 173 Stunden (40 Stunden/Woche x 4,33 Wochen). Durch die verkürzte Wochenarbeitszeit sind es künftig jedoch 169 Stunden im Monat (39 Stunden x 4,33 Wochen), wodurch die Grundvergütung bei 1/169 liegt.
Übrigens: Die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bleiben unverändert.
Als Grund für die geringeren Zuschläge für Mehrarbeit wird im Kommentar zum neuen BRTV genannt, dass diese künftig für mehr Mitarbeitende zu zahlen seien. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach Überstundenzuschläge bereits ab der ersten individuellen Überstunde zu gewähren sind. Gleiche Schwellenwerte für Voll- und Teilzeitkräfte – beispielsweise ein Zuschlag erst ab der 41. Wochenarbeitsstunde – würden dagegen eine Diskriminierung darstellen. Deshalb heißt es künftig auch „Mehrarbeit ab der 1. Stunde …“.
Unterschiedliches Gehalt trotz gleicher Arbeitszeit?
Wie im Kommentar deutlich wird, können sich durch die neuen Regelungen unter Umständen unterschiedliche Gehälter trotz gleicher Anzahl an geleisteten Arbeitsstunden ergeben. Beispielsweise dann, wenn eine Vollzeitkraft und eine Teilzeitkraft mit 30 Wochenstunden beide 39 Stunden arbeiten. Während der/die Vollzeitbeschäftigte das reguläre Tarifgehalt erhält, weil keine Überstunden angefallen sind, bekommt die 30-Stunden-Kraft ein höheres Gehalt durch den Zuschlag für die geleistete Mehrarbeit.
Achtung: Bei Vorliegen eines Jahresarbeitszeitkontos kann die Mehrarbeit als Plusstunden in das Konto übertragen werden, und zwar zuschlagsfrei.
Ausgleich von Mehrarbeit: Absprache notwendig
Wie die Mehrarbeit ausgeglichen wird, ob finanziell oder durch Freizeit, sollen Chef:innen und Angestellte künftig untereinander absprechen, und zwar bevor Überstunden überhaupt geleistet werden. Erst wenn innerhalb von zwei Wochen keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet wie bisher die Apothekenleitung.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Diamorphin: Zugang zu „Heroin“ auf Rezept soll erleichtert werden
Diamorphin kommt in der Substitutionstherapie zum Einsatz. Seit 2009 gibt es das „Heroin“ auf Rezept. Seitdem ist die Zahl der …
Arbeitszeitverlängerung: (k)ein Anspruch auf mehr Gehalt?
Weil das Personal knapp ist, verlangen Chef:innen von ihren Mitarbeitenden oftmals, mehr zu arbeiten. Handelt es sich dabei nicht nur …
Achtung, Nachzahlung? Warnung vor gefälschten Steuerbescheiden
Während sich einige PTA regelmäßig über eine Rückzahlung bei der jährlichen Lohnsteuererklärung freuen dürfen, werden andere zur Nachzahlung aufgefordert. Doch …