Durch den erzielten Tarifabschluss zwischen der Adexa und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) dürfen sich Apothekenangestellte im Bundesgebiet – mit Ausnahme von Sachsen und Nordrhein – ab sofort über mehr Geld im Portemonnaie freuen. Doch damit nicht genug. Zum 1. August tritt außerdem ein neuer Bundesrahmentarifvertrag in Kraft. Wir liefern dir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Ab sofort verdienen PTA und andere Apothekenangestellte mit Tarifbindung je nach Berufsjahren zwischen 100 bis 150 Euro mehr im Monat – mit Ausnahme von Beschäftigten in Nordrhein und Sachsen. Denn zum 1. Juli gilt ein neuer Gehaltstarifvertrag. Eine weiteres Gehaltsplus von 3 Prozent winkt ab dem 1. Januar 2026.
Zum 1. August tritt zudem ein neuer Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) in Kraft – Ausnahmen sind auch hier Sachsen und Nordrhein. Dieser enthält einige Änderungen im Vergleich zum bisher geltenden Vertrag. Dazu gehören neben der Verkürzung der Wochenarbeitszeit und mehr Urlaub auch Anpassungen bei Überstundenzuschlägen, dem Fortbildungsanspruch und bei der Jahressonderzahlung.
39 statt 40 Stunden: Kürzere Wochenarbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist in § 3 BRTV geregelt. Diese beträgt künftig 39 Stunden statt der bisherigen 40 Stunden. Pausen werden wie gewohnt nicht dazugezählt. Vollzeitkräfte müssen somit weniger Wochenstunden in der Apotheke arbeiten. Wann und wie die Stunde abgezogen wird, entscheidet die Apothekenleitung. Dabei ist auch eine Aufteilung mehrere Teile möglich. Für Teilzeitkräfte gilt weiterhin die individuell vereinbarte Wochenarbeitszeit.
Neuer Bundesrahmentarifvertrag: Ein Tag Urlaub mehr
Außerdem wurde § 11 Erholungsurlaub angepasst. In Absatz 3 heißt es nun: „Der Urlaub beträgt für alle Mitarbeiter 35 Werktage. Hierzu wird den Mitarbeitern nach 4- jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit ein Zusatzurlaub von einem Werktag gewährt.“ Bisher waren es 34 Werktage Urlaub und ein zusätzlicher freier Tag ab einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren. Der höhere Urlaubsanspruch gilt bereits für das laufende Kalenderjahr 2024. Ein Urlaubsantrag muss künftig innerhalb von vier Wochen bestätigt oder abgelehnt werden, ansonsten gilt er automatisch als angenommen.
Mehrarbeit: Ausgleich und Zuschläge
Für geleistete Mehrarbeit gelten mit dem neuen Bundesrahmentarifvertrag andere Zuschläge. Bisher hatten PTA und andere Angestellte ab der 41. bis zur 50. Arbeitsstunde Anspruch auf die Grundvergütung von 1/173 ihres Tarifgehaltes plus einen Zuschlag von 25 Prozent. Ab der 51. Stunde waren es dann 50 Prozent Zuschlag. Künftig gelten von der 1. bis zur 10. Überstunde 15 Prozent Zuschlag. Außerdem greift durch die verkürzte Arbeitszeit eine neue Grundvergütung von 1/169. Ab der 11. Überstunde gibt es einen Zuschlag von 25 Prozent. Anspruch auf die Zuschläge besteht künftig auch für Teilzeitkräfte, die mehr arbeiten als vereinbart.
Ob die Mehrarbeit in Geld oder Freizeit ausgeglichen wird, soll – anders als bisher – zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden abgesprochen werden. Gibt es nach zwei Wochen keine Einigung, entscheidet die Apothekenleitung.
Fortbildungsanspruch für alle gleich
Ab 1. August haben zudem alle Apothekenmitarbeiter:innen Anspruch auf sechs Tage Fortbildungszeit innerhalb von zwei Kalenderjahren. Zuvor galt dies nur für pharmazeutisches Personal, wohingegen unter anderem PKA nur drei Tage in zwei Jahren gelten machen konnten.
Sonderzahlung: Regelung zur Kürzung verschärft
Dass die Jahressonderzahlung auf bis zu 50 Prozent gekürzt werden darf, ist bekannt. Bisher galt, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen nötig war. Nun wurde spezifiziert: „Sollte das voraussichtliche Betriebsergebnis am 30.09. im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 10 Prozent reduziert sein, kann die Sonderzahlung auf bis zu 50 Prozent des tariflichen Monatsgehalts gekürzt werden.“ Fällt das Betriebsergebnis nicht entsprechend niedriger aus, muss die Sonderzahlung nachträglich ungekürzt gewährt werden.
Jahresarbeitszeitkonto
Beim Jahresarbeitszeitkonto bleibt die Möglichkeit der Vereinbarung einer flexiblen Wochenarbeitszeit von 29 bis 48 Stunden bestehen, sofern die Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum von 12 Monaten durchschnittlich 39 Stunden beträgt. Allerdings muss künftig die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit explizit festgehalten werden. Zudem müssen die geleisteten Stunden monatlich statt bisher wöchentlich von dem/der Chef:in abgezeichnet werden.
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