Die Arztbezeichnung gehört zu den verpflichtenden Angaben. Fehlt diese, darf und muss die Apotheke bei einem Muster-16-Rezept heilen, denn die vereinbarte Friedenspflicht gilt nur für elektronische Verordnungen.
In § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) heißt es: „Die Verschreibung muss enthalten: 1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis, der Klinik oder einer sonstigen Gesundheitseinrichtung der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) oder, sofern diese nicht in einer Gesundheitseinrichtung tätig ist, die Anschrift der verschreibenden Person, jeweils einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme.“
Fehlt die Angabe auf dem Papierrezept, ist nach Arztrücksprache eine Ergänzung oder Korrektur durch die Apotheke möglich. Grundlage ist § 6 Rahmenvertrag. Demnach verliert die Apotheke den Vergütungsanspruch nicht, wenn papiergebundene Verordnungen einen „für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nr. 1-8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt.“
E-Rezept: Keine Heilung, aber Friedenspflicht
Eine fehlende oder fehlerhafte Berufsbezeichnung kann beim E-Rezept nicht geheilt werden. Denn der Rahmenvertrag lässt unter anderem nur Anpassungen in Bezug auf die Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke, der Zusammensetzung nach Art und Menge bei Rezepturarzneimitteln oder der Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen, sowie der Darreichungsform zu.
Weil die Angabe der Berufsbezeichnung beim E-Rezept nur als Freitext möglich ist und dies in der Praxis immer wieder zu fehlerhaften oder fehlenden Arztbezeichnungen führt, wurde eine Ausnahmeregelung vereinbart.
Über eine Anpassung im Rahmenvertrag erhalten die Apotheken einen Retaxschutz. GKV-Spitzenverband und DAV haben sich auf eine Friedenspflicht bis zum Jahresende geeinigt, und zwar rückwirkend zum 1. Januar. Außerdem ist eine Verlängerung möglich. Demnach verlieren Apotheken den Vergütungsanspruch nicht, wenn eine der in § 2 aufgeführten „Fallkonstellationen“ vorliegt. Das sind:
- Feld mit der Berufsbezeichnung der verschreibenden Person – Freitextfeld – wurde nur mit „Arzt“/„Ärztin“ ausgefüllt oder anderweitig oder nicht befüllt, weil die Facharztgruppe aus der lebenslangen Arztnummer abgeleitet werden kann
- Angaben zur Darreichungsform, Wirkstärke, Packungsgröße oder Menge fehlen – in diesen Fällen genügt es, wenn diese Angaben durch angegebene PZN eindeutig festgelegt sind
- Telefonnummer fehlt – es genügt, wenn die verschreibende Person der Apotheke bekannt ist. „Die Apotheke hat keine Prüfpflicht auf Richtigkeit der Telefonnummer oder eine Ergänzungspflicht.“
Zudem gilt laut § 5 das Gebot des Augenmaßes. „Der GKV-Spitzenverband empfiehlt den Krankenkassen allgemein, formale Abweichungen von einer ordnungsgemäßen elektronischen Verordnung mit Augenmaß zu behandeln.“
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