Die Chargenübermittlung ist beim E-Rezept verpflichtend. Eine Ausnahme gibt es für heimversorgende Apotheken, die anstelle der Chargenbezeichnung das Wort „STELLEN“ dokumentieren können. Dabei ist auf die korrekte Schreibweise zu achten, wie der Apothekerverband Bayern (BAV) informiert.
Dass die Chargenübermittlung beim E-Rezept Pflicht ist, ist in § 2 Absatz 2 Anlage 1 der Abrechnungsvereinbarung geregelt. Zum Abrechnungsdatensatz gehört also auch die Chargenbezeichnung des authentifizierungspflichtigen Arzneimittels – vorausgesetzt, der Data-Matrix-Code ist auf der Umverpackung zu finden. Die Übermittlung kann durch Scannen des securPharm-Codes erfolgen, ist aber in einigen Fällen nicht möglich, beispielsweise bei der Heimversorgung/Verblistern. Darum wurde für den Fall eine Ausnahmeregelung vereinbart.
Bis zum 30. Juni 2025 genügt es, anstelle der Chargennummer das Wort „STELLEN“ in das Datenfeld einzutragen. Dabei ist auf die korrekte Schreibweise zu achten. In der Praxis zeigt sich, dass der Hinweis falsch eingetragen wird. Einige Beispiele sind:
- Bestandsware
- Blisterzentrum
- Stellen
- STellen
- stellen
- STEllen
- stewllen
- stllen
- stwellen
„Bitte tragen Sie ausschließlich das Wort „STELLEN“ (wie hier geschrieben) in das Datenfeld ein“, heißt es vom BAV, der von den Kassen darauf hingewiesen wurde, dass Apotheken die korrekte Schreibweise einhalten sollen.
STELLEN kann anstelle der Charge dokumentiert werden, wenn die Übermittlung der Chargenbezeichnung beim Stellen/Blistern von Arzneimitteln technisch nicht möglich ist. Fehlt die Charge, kann eine Retaxation die Folge sein. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte das Risiko „als eher gering“ eingeschätzt. Der Grund: Die Übermittlung der Charge diene allein dem Zweck, dass die Kassen künftige Ersatzansprüche im Falle eines Rückrufes sicherstellen können.
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