Der Versand von Tierarzneimitteln ist hierzulande verboten. Noch. Denn im „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes“ ist eine Ausnahme vorgesehen. Dazu ist eine Ergänzung in § 44 Tierarzneimittelgesetz nötig. Die Abda hat Stellung bezogen und fordert eine entsprechende Anpassung des Apothekengesetzes.
Das grundsätzliche Versandverbot für Tierarzneimittel, das in der EU-Tierarzneimittelverordnung verankert ist, findet die Zustimmung der Abda. Dies gelte auch für die ursprüngliche Entscheidung des Gesetzgebers, von der Ausnahmemöglichkeit keinen Gebrauch zu machen. Denn auch Tierarzneimittel sind beratungsdürftige Güter besonderer Art und ein bestehender Beratungsbedarf, den Tierhalter:innen als Laien vielfach nicht erkennen, kann am besten bei persönlichem Kontakt mit dem/der Tierärzt:in oder der abgebenden Apotheke erkannt werden.
Änderung im Tierarzneimittelgesetz
Doch der Referentenentwurf sieht die Neueinführung von § 44a vor. Demnach soll Tierärzt:innen der Versand von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln gestattet werden. Weicht der Gesetzgeber nicht von dem Vorhaben ab, findet dieses nur die Zustimmung der Abda, wenn auch § 11a Apothekengesetz entsprechend angepasst wird. Damit soll auch Apotheken der Versand von Tierarzneimitteln ermöglicht werden, die bislang unter das Versandverbot gemäß EU-Tierarzneimittelverordnung fallen.
Um abweichende Interpretationen durch die zuständigen Behörden zu vermeiden, die für Apotheken zu einem vermeidbaren bürokratischen Aufwand führen könnten, hält die Abda es für erforderlich, klarzustellen, dass eine nach § 11a ApoG erteilte Versanderlaubnis auch den Versand von Tierarzneimitteln erfasst.
Außerdem soll geprüft werden, ob die Erteilung einer Versanderlaubnis nach § 11a ApoG nicht nur für den Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel erforderlich sein sollte, da auch nach der EU-Tierarzneimittelverordnung der Versand nichtverschreibungspflichtiger apothekenpflichtiger Tierarzneimittel ohne gesonderte Erlaubnis zulässig ist.
Sei dies nicht der Fall und bestehe eine Pflicht zur Beantragung einer Versanderlaubnis nach § 11a ApoG für die Apotheken, die ausschließlich apothekenpflichtige Tierarzneimittel versenden, wäre dies eine Ungleichbehandlung von Apotheken gegenüber Tierärzt:innen. Aus Sicht der Abda gebe es dafür keine sachgerechte Begründung.
§ 44a: Versand von Rx-Tierarzneimitteln im Einzelfall
„Tierärztinnen und Tierärzte dürfen im Einzelfall verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und verschreibungspflichtige veterinärmedizintechnische Produkte im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Halterinnen und Halter von ihnen behandelter Tiere, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, durch Transportdienstleister versenden.“ Die versendete Menge ist beschränkt auf die erforderliche Menge für eine kurzfristige Weiterbehandlung von
1. einzelnen Tieren oder
2. in Gruppen gehaltenen Zierfischen, Ziervögeln oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren, Kleinnagern, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen.
„Die tierärztliche Verschreibung muss zuvor von der versendenden Tierärztin oder dem versendenden Tierarzt selbst ausgestellt worden sein. Sind Tierhalter:innen bei der Untersuchung des Tieres nicht selbst anwesend, müssen behandelnde Ärzt:innen persönlich vor dem Versand durch eine mindestens telefonische Kontaktaufnahme eine entsprechende Beratung über die weitere Behandlung sicherstellen.
Sichergestellt werden muss, dass
- ein geeigneter Transportdienstleister ausgewählt wird,
- der Transport und die Lieferung des Tierarzneimittels wie vom Hersteller oder auf der äußeren Umhüllung angegeben und unter den hierfür in der Zulassung des Tierarzneimittels festgelegten Bedingungen erfolgt,
- das Tierarzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt, insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die für das Tierarzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während des Transports bis zur Abgabe an den/ die Empfänger:in eingehalten werden; die Einhaltung muss bei besonders temperaturempfindlichen Tierarzneimitteln, soweit erforderlich, durch mitgeführte Temperaturkontrollen valide nachgewiesen werden, und durch den Transportdienstleister ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten wird.“
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