Ein selbstständiger Apotheker darf die Abgabe der Pille danach nicht aus Gewissensgründen verweigern. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Der Apotheker hatte das Arzneimittel nicht vorrätig, weil er sich eigenen Angaben zufolge nicht an einer Tötung bereits entstandenen Lebens beteiligen wolle, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Der Mann habe die Abgabe des Medikaments deswegen wiederholt verweigert. Die Apothekerkammer Berlin hatte daraufhin ein Verfahren gegen den Mann eingeleitet.
Die Pille danach sei ein apothekenpflichtiges Medikament, dessen Abgabe nicht aus Gewissensgründen verweigert werden dürfe, urteilte das Gericht. Wer sich zur Führung einer öffentlichen Apotheke entschließe, müsse die umfassende Versorgung gewährleisten. Das Urteil hat nach Angaben einer Gerichtssprecherin keine Konsequenzen für den Mann.
Mehr aus dieser Kategorie
Urlaub: Ausgezahlt bedeutet nicht genommen
Die Urlaubszeit steht vor der Tür oder hat sogar bereits begonnen. Doch während einige Kolleg:innen die Seele baumeln lassen, halten …
Fortbildung: Müssen PTA die Kosten tragen?
Steht für PTA und andere Apothekenangestellte eine Fortbildung an, stellt sich mitunter die Frage, wer die Kosten dafür übernimmt. Können …
Tierärzt:innen sollen Rx-Tierarzneimittel versenden dürfen
Der Versand von Tierarzneimitteln ist hierzulande verboten. Noch. Denn im „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes“ ist eine Ausnahme …