Der Pflegehilfsmittelvertrag wurde seitens des GKV-Spitzenverbandes gekündigt. Seit Monaten wird verhandelt – ohne Erfolg. Jetzt folgt das Schiedsverfahren. Apotheken dürfen weiterhin Pflegehilfsmittel abgeben.
Wollen Apotheken gesetzlich Versicherte mit Pflegehilfsmitteln versorgen, müssen sie als Leistungserbringer oder Verbände einen entsprechenden Vertrag mit dem GKV-Spitzenverband geschlossen haben. In puncto Pflegehilfsmittel gibt es seit Februar einen neuen Vertrag, dem Leistungserbringer beitreten können. Denn der alte Vertrag wurde vom GKV gekündigt – aber nicht mit allen Vertragspartnern. Nur Apotheken, die in der Vergangenheit einen Einzelvertrag abgeschlossen haben, sollen ein Kündigungsschreiben zum 30. Juni 2024 erhalten haben.
Seit Monaten befinden sich DAV und GKV-Spitzenverband in Verhandlungen. Es wurde eine Terminserie bis ins zweite Quartal 2024 vereinbart. Doch jetzt steht fest: Es konnte nach mehreren Verhandlungen keine Einigkeit erreicht werden.
Die Vertragspartner hätten keine ernsthafte Bereitschaft gezeigt, den Vertrag unter Nutzung digitaler Prozesse mit effizienten Abläufen zu gestalten. Bevorzugt werde ein allgemein gehaltener Vertrag mit weitgehend analogen und zeitintensiven Prozessen.
Die Folge: Der DAV habe dem GKV die Nichteinigkeit im Verhandlungsprozess erklärt und die Einleitung des Schiedsverfahrens veranlasst.
Achtung, Apotheken müssen dennoch nicht das GKV-Angebot zur Unterzeichnung eines Einzelvertrages annehmen. Der Grund: Bis zum 30. September gibt es eine vertragliche Grundlage für die Abgabe und Abrechnung von Pflegehilfsmitteln.
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