Entscheiden sich Angestellte für einen Apothekenwechsel, gibt es dafür meist verschiedene Gründe. Zu beachten ist dabei vor allem, dass die Kündigung fristgerecht erfolgt. Doch was gilt während der Krankheit – dürfen PTA trotzdem kündigen?
Generell gilt: Eine Kündigung muss schriftlich und fristgerecht vorliegen – in der Regel zum Monatsende. Die allgemeine Kündigungsfrist beträgt einen Monat, je nach Arbeitsvertrag können aber auch andere Regelungen getroffen werden.
Hinzukommt der Aspekt der Betriebszugehörigkeit, wodurch sich die Kündigungsfrist verlängern kann. Wer beispielsweise bereits seit fünf Jahren in der Apotheke arbeitet, kann gemäß § 22 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats entlassen werden oder selbst kündigen, wenn die verlängerte Frist auch für Angestellte entsprechend im Arbeitsvertrag festgehalten wurde. So weit, so bekannt. Doch was gilt, wenn Angestellte aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig sind – ist das Kündigen trotzdem erlaubt?
Achtung: Die Frist für Angestellte darf nie länger sein als die für Chef:innen.
Kündigen während Krankheit: Weiter Lohnfortzahlung?
Ja – zumindest sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Genau müssen die entsprechenden Fristen beachtet, die Kündigung fristgerecht und in der korrekten Form, sprich auf Papier und mit eigenhändiger Unterschrift, eingereicht werden. Entscheidend ist das Datum der Zustellung bei dem/der Arbeitgeber:in.
Und was gilt in diesem Fall in puncto Lohnfortzahlung? § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) liefert die Antwort. Demnach besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall trotz Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Bis dahin bekommen Angestellte ihr Gehalt weiterhin von dem/der Chef:in gezahlt, solange die Sechs-Wochen-Frist nicht überschritten wird und die Vorgaben aus § 3 EntgFG erfüllt sind. Die Krankheit darf also nicht selbst verschuldet sein, die Beschäftigungsdauer muss mehr als vier Wochen betragen und eine Erbringung der Arbeitsleistung ist wegen Krankheit nicht möglich.
Mehr noch. Selbst bei einer fristlosen Kündigung besteht weiter Anspruch: „Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.“
Zur Erinnerung: Wollen Arbeitgebende Angestellten wegen Krankheit kündigen, ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
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