Kassenrezepte sind in der Regel 28 Tage gültig – auch E-Rezepte. Doch nicht immer kann in der Frist geliefert werden, beispielsweise weil ein Arzneimittel nicht lieferbar ist. Ein neues E-Rezept ist dennoch nicht nötig.
Unter bestimmten Bedingungen kann die Belieferungsfrist beim E-Rezept überschritten und zulasten der Kasse abgerechnet werden. Allerdings nur, wenn die Verordnung innerhalb der Frist abgerufen wurde. Das Abrufdatum ist in der Quittung für die Kasse erkennbar.
E-Rezept auch nach 28 Tagen beliefern
Kann das E-Rezept nicht innerhalb der 28 Tage aufgrund eines Engpasses beliefert werden, kann der Grund für die Fristüberschreitung im Abgabedatensatz vermerkt werden. Außerdem ist Rücksprache mit der verschreibenden Person zu halten und dies entsprechend zu dokumentieren. Begründung und Arztrücksprache sind qualifiziert elektronisch zu signieren.
Doku Pflicht
Gemäß Technischer Anlage erfolgt die Dokumentation über den Schlüssel 12 „Rezeptänderungen“. Über den Schlüssel ist eine Freitextdokumentation möglich.
Die Abgabe trotz Fristüberschreitung ist in § 6 Absatz 2 g7 Rahmenvertrag geregelt:
Demnach verliert die Apotheke den Vergütungsanspruch nicht, wenn „die Apotheke ein Arzneimittel nach Ablauf der in § 11 Absatz 4 Satz 1 Arzneimittel-Richtlinie vorgesehenen Belieferungszeit von derzeit 28 Tagen nach Ausstellung abgibt. Hierbei gilt, dass die Rücksprache mit der verschreibenden Person und die Gründe für die Fristüberschreitung auf einem papiergebundenen Verordnungsblatt dokumentiert und von der Apothekerin / vom Apotheker abgezeichnet werden oder bei einer elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz entsprechend der Regelungen nach § 2 Absatz 17 Satz 4 zur Rezeptänderung ergänzt und mittels qualifizierter elektronischer Signatur signiert werden.“
Löschung nach 100 Tagen
Ist eine Belieferung nach mehr als 100 Tagen nicht möglich, muss eine neue Verordnung ausgestellt werden. Der Grund: E-Rezepte werden vom Fachdienst 100 Tage nach Abrufdatum gelöscht.
Selbstzahler:innen
Wird ein E-Rezept außerhalb der 28-Tage-Frist in der Apotheke vorgelegt – aber innerhalb von drei Monaten –, kann das Rezept als Privatrezept beliefert werden.
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