Die Apothekerverbände Nordrhein (AVNR) und Westfalen-Lippe (AVWL) haben Verlängerungen der Friedenspflichten beim E-Rezept und Entlassmanagement mit den Primärkassen vereinbart. Diese bieten den Apotheken zumindest vorübergehend finanzielle Sicherheit.
Friedenspflicht beim E-Rezept bis 31. Dezember verlängert
AVNR und AVWL haben mit den Primärkassen in Nordrhein-Westfalen die Friedenspflicht bei E-Rezepten bis Jahresende verlängert. Demnach verzichten die Kassen auf Beanstandungen bei fehlerhaften Angaben, die die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangieren. Zudem wirken die Apotheken bei etwaig von den Krankenkassen zum Zwecke der Weiterverarbeitung benötigten Datenkorrekturen mit.
Friedenspflicht Entlassmanagement gilt bis 30. September
Die Primärkrankenkassen in NRW verzichten im Rahmen des Entlassmanagements auf Beanstandungen bei:
- fehlerhaftem Kennzeichen,
- fehlerhafter Arztbezeichnung oder fehlerhaftem Stempel,
- fehlerhaftem Standortkennzeichen und
- fehlender Übereinstimmung von Standortkennzeichen oder BSNR in Personalienfeld und Codierleiste.
Ersatzkassen: Friedenspflicht bis Jahresende beim Entlassmanagement
Für Papierrezepte, die im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt wurden, besteht weiterhin der Vergütungsanspruch trotz nicht ordnungsgemäßer Verordnung auch dann, wenn es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimitelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt:
- fehlendes oder fehlerhaftes Kennzeichen „04“ beziehungsweise „14“ im Statusfeld, wenn die Verordnung als Entlassrezept erkennbar ist,
- fehlende Betriebsstätennummer (BSNR) beziehungsweise ein fehlendes Standortkennzeichen im Personalienfeld, wenn die BSNR beziehungsweise das Standortkennzeichen in der Codierzeile mit „75“ beziehungsweise „77“ beginnt,
- fehlende Übereinstimmung der BSNR beziehungsweise des Standortkennzeichens in der Codierzeile mit der entsprechenden Angabe im Personalienfeld, wenn die BSNR beziehungsweise das Standortkennzeichen in der Codierzeile mit „75“ beziehungsweise „77“ beginnt.
Papiergebundene BtM- und T-Rezepte
Papiergebundene Betäubungsmittel- und T-Entlassrezepte werden auch vergütet, bei
- fehlendem/fehlerhaftem Kennzeichen „04“ beziehungsweise „14“ im Statusfeld, wenn die BSNR beziehungsweise das Standortkennzeichen im Personalienfeld mit den Ziffern „75“ beziehungsweise „77“ beginnt,
- fehlender/fehlerhafter BSNR beziehungsweise fehlendem/fehlerhaftem Standortkennzeichen im Personalienfeld, wenn das Kennzeichen „04“ beziehungsweise „14“ im Statusfeld vorhanden ist.“
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