Der Jahresurlaub ist innerhalb eines Kalenderjahres zu nehmen. Erfolgt dies nicht, sind die freien Tage „futsch“. Denn ein Übertragen von Urlaub auf das nächste Jahr ist in der Regel nicht möglich. Wie immer gibt es Ausnahmen. Wer neu in der Apotheke ist, kann den Urlaub oftmals im neuen Jahr nachholen.
Haben PTA noch Urlaubstage von ihrem jährlichen Anspruch übrig, läuft der Countdown, um diese zu verplanen. Denn Urlaub muss bis Ende des Jahres genommen werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es aus betrieblichen oder gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, alle zur Verfügung stehenden freien Tage bis zum 31. Dezember zu nehmen. In diesem Fall dürfen die Tage noch bis zum 31. März des nächsten Jahres genutzt werden. Andernfalls verfallen sie – sofern der/die Chef:in darauf hingewiesen hat. So weit, so bekannt.
Eine weitere Ausnahme gilt, wenn Angestellte neu in der Apotheke sind und daher eine Art „Urlaubssperre“ haben. Stichwort Wartezeit. Denn generell gilt laut § 4 Bundesurlaubsgesetz folgende Regelung: „Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.“ Innerhalb der ersten sechs Monate besteht somit noch kein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub und oftmals darf auch kein Urlaub genommen werden, weil die bereits bestehenden Urlaubspläne anderer Mitarbeiter:innen Vorrang haben.
Achtung: Ein anteiliger Urlaubsanspruch entsteht bereits ab dem ersten Beschäftigungsmonat. Somit kann auch während der Probezeit grundsätzlich Urlaub genommen werden, wenn dies nicht arbeitsvertraglich untersagt wurde.
Urlaub übertragen: Für neue Kolleg:innen möglich
Beginnen Angestellte ihre Arbeit in der Apotheke beispielsweise erst im August, wird es somit knifflig. Denn die Regelungen des Bundesrahmentarifvertrags – Urlaubsjahr ist Kalenderjahr – und des Bundesurlaubsgesetzes kollidieren in diesem Fall. So überschreitet die Sechs-Monats-Frist nämlich das Kalenderjahr, sodass die Urlaubstage theoretisch verfallen müssten, da sie nicht in Anspruch genommen werden.
Doch dem ist nicht so. Vielmehr können in diesem Fall die zustehenden 15 freien Tage – 1/12 des Jahresanspruchs für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit, sprich 5 * 3 Tage bei insgesamt 34 Urlaubstagen – als Urlaub ins neue Jahr übertragen werden. „Mitarbeitende in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses haben die Möglichkeit, Urlaubstage, die sie aufgrund der nicht erfüllten Wartezeit erst später nehmen können, auf das Folgejahr zu übertragen. Der volle Urlaubsanspruch greift, wenn ihr Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht“, stellt die Adexa dazu klar.
Und auch von der Gewerkschaft IG Metall heißt es: „Der Urlaubsanspruch, der einer neu eingestellten Arbeitnehmerin aus der Beschäftigungszeit bis Jahresende entsteht und nicht genommen wurde, muss ins Folgejahr übertragen und in dem Übertragungszeitraum bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetzes. In Tarifverträgen kann die Übertragungsfrist verlängert werden.“ Eine verlängerte Frist findet sich im Bundesrahmentarifvertrag jedoch nicht, sodass die freien Tage im ersten Quartal genommen werden sollten.
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