BG-Rezepte: (keine) Übernahme von Mehrkosten?
Wenn Patient:innen ein BG-Rezept vorlegen, gibt es einiges zu beachten. Eine Zuzahlung fällt grundsätzlich nicht an. Was ist jedoch bei Mehrkosten zu beachten? Und können BG-Rezepte auch als E-Rezepte verordnet werden?
Mehrkosten fallen an, wenn der Verkaufspreis eines Arzneimittels den Festbetrag übersteigt, weshalb auch von einer „Festbetragsaufzahlung“ gesprochen wird. Die Differenz zwischen Festbetrag und tatsächlichem Verkaufspreis des Arzneimittels ist von Patient:innen selbst zu zahlen. Wenn allerdings „kein Fertigarzneimittel zum Festbetrag verfügbar [ist], trägt die Krankenkasse […] die Mehrkosten.“ Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn ein Rabattvertrag vorliegt. Festgelegt ist dies in § 11 Absatz 3 Rahmenvertrag.
BG-Rezepte – keine Zuzahlung, dennoch Mehrkosten?
Ebenso wie bei Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung, sind bei BG-Rezepten die Mehrkosten durch die Patient:innen selbst zu tragen. Die Zuzahlungsfreiheit der BG-Rezepte spielt dabei keine Rolle, da es sich bei Mehrkosten nicht um die reguläre Zuzahlung handelt.
Anders gestaltet es sich, wenn der verschreibende Arzt oder die verschreibende Ärztin auf dem BG-Rezept kenntlich macht, dass explizit nur das Arzneimittel abgegeben werden soll, was Mehrkosten aufweist. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht, da der/die Patient:in ein anderes Präparat nicht verträgt und somit der Therapieerfolg gefährdet wäre. Ausreichend ist hierbei das Setzen des Aut-idem-Kreuzes. Dann hat die Berufsgenossenschaft die Mehrkosten zu tragen.
Verordnungen als E-Rezepte
Laut der gematik können BG-Rezepte auch als E-Rezepte ausgestellt werden. Die Kosten für diese Verordnungen tragen die zuständigen Berufsgenossenschaften beziehungsweise Unfallkassen. Einlösbar ist das E-Rezept zulasten der Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen wie das normale E-Rezept auch mit Hilfe der elektronischen Gesundheitskarte (eGK).
Durch die Apotheken „sind der Name der Berufsgenossenschaft, bzw. der Unfallkasse, das Unfallkennzeichen und gegebenenfalls der Unfalltag zu prüfen, ob sie angegeben sind. Eine Heilung dieser sowie weiterer Angaben (z.B. Name und Adresse des/der Versicherten) ist nach Rücksprache mit dem Arzt möglich. Dazu ist die Rezeptänderung mit dem Schlüssel 12 (freitextliche Dokumentation) zu verwenden.“
Das Unfallkennzeichen wird entweder mit dem Wert 2 (Arbeitsunfall) oder mit dem Wert 4 (Berufskrankheit) aufgeführt. Falls es sich um eine Verordnung im Rahmen eines Arbeitsunfalls handelt (erkennbar am Wert 2), sind auch der Unfalltag und der Unfallbetrieb auf dem E-Rezept zu vermerken.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Amgen stellt Mimpara-Vertrieb ein
Amgen hat zum 15. März den Vertrieb von Mimpara (Cinacalcet) in den EU-/EWR-Märkten eingestellt. Damit geht ein Lieferengpass einher, der …
Keine Retax bei unvollständiger Praxisanschrift
Eigentlich sollte das E-Rezept retaxsicher sein, doch formale Fehler gibt es immer wieder. Ein Beispiel sind unvollständige Anschriften oder Patientennamen, …
Entlassrezept vom Vertretungsarzt erlaubt?
Entlassrezepte dürfen nicht nur von Fachärzt:innen, sondern auch von ihrer Vertretung ausgestellt werden. Auch Ärzt:innen in Weiterbildung sind berechtigt. Doch …