Der GKV-Spitzenverband hat den Pflegehilfsmittelvertrag gegenüber den Leistungserbringern gekündigt, allerdings nicht gegenüber dem Deutschen Apothekerverband (DAV).
Um Versicherte mit Pflegehilfsmitteln versorgen zu können, müssen die Leistungserbringer oder Verbände einen entsprechenden Vertrag mit dem GKV-Spitzenverband geschlossen haben. Seit Februar gibt es einen neuen Vertrag, dem Leistungserbringer beitreten können. Denn der alte Vertrag wurde vom GKV gekündigt – aber nicht mit allen Vertragspartnern.
„Nur Apotheken, die in der Vergangenheit einen Einzelvertrag abgeschlossen haben, haben ein Kündigungsschreiben zum 30. Juni 2024 erhalten. Bis heute liegt dem DAV keine wirksame Kündigung für den genannten Vertrag vor“, teilt ein DAV-Sprecher mit.
„Wir befinden uns in Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband. Es wurde eine Terminserie bis ins zweite Quartal 2024 vereinbart“, heißt es weiter.
Pflegehilfsmittel: Welche Preise gelten?
„Bis zur Ablösung und Beendigung des Altvertrages gelten die Preise in Anlage 1 fort. Einzig FFP2- oder vergleichbare Masken und Einmallätzchen dürfen aufgrund fehlender Vertragspreise in den Altverträgen angemessen frei kalkuliert werden.“ Im März 2022 wurde für partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2- oder vergleichbare Masken) eine neue Produktart (54.99.01.5) mit der Abrechnungspositionsnummer (54.99.01.5001) im Hilfsmittelverzeichnis gebildet. In den Altverträgen wurden keine Vertragspreise vereinbart. Daher wird zu marktüblichen und wirtschaftlichen Preisen abgerechnet, heißt es vom GKV-Spitzenverband. Gleiches gilt für Einmallätzchen, für die in den Altverträgen auch keine Vertragspreise existieren.
Sind Apotheken bereits dem neuen Vertrag beigetreten, gelten auch die neuen Preise. Diese sind nicht immer in der Software hinterlegt.
Das sind die neuen Preise
- Saugende Bettschutzeinlagen, Einmalgebrauch, verschiedene Größen
54.45.01.0001
1 Stück 0,41 Euro
- Fingerlinge (Latex, unsteril; für Latexallergiker:innen latexfrei, unsteril)
54.99.01.0001
1 Stück 0,05 Euro - Einmalhandschuhe (Latex, unsteril; für Latexallergiker:innen latexfrei, unsteril)
54.99.01.1001
1 Stück 0,08 Euro
- Medizinische Gesichtsmasken
54.99.01.2001 1 Stück
0,14 Euro
- Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP-2 oder vergleichbare Masken)
54.99.01.5001
1 Stück 0,65 Euro
- Schutzschürzen zum Einmalgebrauch
54.99.01.3001
1 Stück 0,13 Euro
- Schutzschürzen, wiederverwendbar
54.99.01.3002
1 Stück 21,00 Euro
- Schutzservietten zum Einmalgebrauch
54.99.01.4001
1 Stück 0,13 Euro
- Händedesinfektionsmittel
54.99.02.0001
100 ml 1,20 Euro
- Flächendesinfektionsmittel
54.99.02.0002
100 ml 1,14 Euro
- Händedesinfektionstücher
54.99.02.0014
1 Stück 0,18 Euro
- Flächendesinfektionstücher
54.99.02.0015
1 Stück 0,10 Euro
Das sind die alten Preise:
Pflegehilfsmittel | Pflegehilfsmittelpositionsnummer | Menge und Preis |
saugende Bettschutzeinlagen für den einmaligen Gebrauch | 54.45.01.0001 | Höchstpreis: 21,54 Euro für 50 Stück |
Fingerlinge | 54.99.01.0001 | Höchstpreis 5,64 Euro für 100 Stück |
Einmalhandschuhe | 54.99.01.1001 | Höchstpreis 7,18 Euro für 100 Stück |
Händedesinfektion | 54.99.02.0001 | je 500 ml 8,21 Euro |
Flächendesinfektion | 54.99.02.0002 | je 500 ml 6,15 Euro |
Was müssen Apotheken derzeit beachten?
„Wir empfehlen rein vorsorglich, zunächst das Ergebnis der Gespräche mit dem GKV-Spitzenverband abzuwarten. Ein Einzelvertragsabschluss mit dem GKV-Spitzenverband ist nicht erforderlich“, so der Sprecher. „Auf Grundlage der Vereinbarung gemäß § 126 Absatz 1 b SGB V ist für Apotheken bei Abgabe der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel seit dem 1. April 2024 keine Präqualifizierung mehr erforderlich“, heißt es weiter.
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, in Wohngemeinschaften oder betreutem Wohnen leben und mindestens Pflegegrad 1 haben, haben Anspruch auf bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – zu finden in Produktgruppe 54 (Hilfsmittelverzeichnis). Der monatliche Höchstbetrag liegt bei 40 Euro. Wer vorübergehend ins Krankenhaus oder in ein Pflegeheim muss, verliert den Anspruch. Ein Rezept brauchen die Pflegebedürftigen nicht. Jedoch muss ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. In der Regel ist dieser nur einmalig zu stellen. Der/die Pflegebedürftige selbst, eine beauftragte Person oder ein/e gesetzliche/r Vertreter:in können den Antrag stellen. Nur in Ausnahmefällen ist die Kostenübernahme durch die Pflegekasse zeitlich begrenzt.
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