PTA-Gehalt aufbessern: Sind mehrere Minijobs erlaubt?
Mehr als sieben Millionen Menschen haben hierzulande einen Minijob. Auch zahlreiche PTA üben abseits der Arbeit in der Apotheke noch einen Nebenjob aus, beispielsweise um das Gehalt aufzubessern und sich finanziell abzusichern. Doch was gilt, wenn der Verdienst trotzdem nicht reicht – dürfen auch mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden?
Generell gilt: Mehrere Minijobs auszuüben, ist möglich – vorausgesetzt, die jeweiligen Arbeitgeber:innen stimmen zu. Entscheidend ist außerdem, ob eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vorliegt. Ist dies der Fall, darf zwar ein weiterer Nebenjob angenommen werden. Allerdings kann dieser nicht mehr bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Stattdessen wird der dadurch erzielte Verdienst mit dem Haupteinkommen zusammengerechnet und es fallen folglich die regulären Beiträge zur Kranken- und Sozialversicherung an. Lediglich der zuerst begonnene Minijob bleibt als solcher bestehen und gilt in der Regel als lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Möchte eine PTA, die Teilzeit in der Apotheke arbeitet und einen Minijob hat, also beispielsweise zusätzlich am Wochenende in einem Café arbeiten, ist dies mit Zustimmung der Chef:innen erlaubt. Während für den Verdienst aus dem Minijob keine Steuern und Sozialabgaben geleistet werden müssen, wird das Gehalt aus dem Café zum Apothekenlohn addiert. Mehr noch: Für diese Tätigkeit wird in der Regel die Steuerklasse VI vergeben, die mit den höchsten Abgaben verbunden ist. Dies erfolgt bei der Anmeldung durch den/die Arbeitgeber:in über die bereits vergebene individuelle Steueridentifikationsnummer, über die die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale digital gespeichert sind. Denn die Lohnsteuerkarte auf Papier wurde abgeschafft. Außerdem wird bei mehreren sozialversicherungspflichtigen Jobs die Abgabe einer jährlichen Lohnsteuererklärung zur Pflicht, informiert der Lohnsteuerhilfeverein.
Mehrere Minijobs: Verdienstgrenze beachten
Doch selbst wenn keine Hauptbeschäftigung vorliegt, gibt es einiges zu beachten, wenn PTA mehrere Minijobs ausüben möchten. Allem voran sollte die Verdienstgrenze von 538 Euro im Monat nicht überschritten werden. Andernfalls werden die regulären Abgaben nach der jeweiligen Lohnsteuerklasse sowie Beiträge zur Sozialversicherung fällig, und zwar nicht nur für eine der geringfügigen Tätigkeiten, sondern für alle.
Wie immer gibt es jedoch Ausnahmen. Nämlich, wenn es sich lediglich um eine kurzfristige Tätigkeit handelt, die neben dem eigentlichen Minijob sowie der Haupttätigkeit ausgeübt wird – beispielsweise, weil ein/e Mitarbeiter:in krankheitsbedingt für einige Wochen ausfällt und für ihn/sie eingesprungen wird. Hierfür gilt eine Obergrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen pro Jahr. Damit die jeweils erzielten Verdienste nicht zusammengerechnet werden und die Verdienstgrenze überschritten wird, muss es sich jedoch um unterschiedliche Arbeitgeber:innen handeln.
Auch für PTA, die sich in Elternzeit befinden und somit Elterngeld beziehen, können laut Minijob-Zentrale mehrere Minijobs gleichzeitig infrage kommen.
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