Beim Cannabis-Gesetz (CanG) ging es am Ende schnell. Das bekommen Apotheken, Praxen und Patient:innen zu spüren. Denn aufgrund der Kurzfristigkeit konnte weder die Praxis- noch die Apothekensoftware rechtzeitig umgestellt werden und somit ist Medizinalcannabis noch bis zum 1. Mai als Betäubungsmittel gekennzeichnet, kann aber eigentlich nicht mehr auf einem BtM-Rezept verordnet werden. Es gibt jedoch eine Lösung.
Der Bundesrat hat das CanG am 22. März durchgewunken. Der Vermittlungsausschuss musste nicht angerufen werden. Mit dem CanG ist auch das Medizinalcannabis-Gesetz (MedCanG) seit 1. April in Kraft. Somit fallen Medizinalcannabis, Dronabinol und das Fertigarzneimittel Sativex nicht mehr unter die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) und müssen auf Muster-16 oder elektronisch verordnet werden.
Keine Umstellung vor dem 1. Mai
Weil aber die Software von Apotheken und Praxen nicht rechtzeitig umgestellt werden konnte und eine Verordnung auf gelbem Rezept nicht mehr möglich ist, wenn kein weiteres Betäubungsmittel rezeptiert ist, kann die Versorgung gefährdet sein. Denn: Was im Preis- und Produktverzeichnis steht, ist bindend, selbst dann, wenn es sich rechtlich um einen Fehler handelt. Und auch die Lieferverträge richten sich nach den maßgeblichen Daten, die im Verzeichnis stehen.
Eine Lösung muss her. „Wir gehen davon aus, dass die bis zu dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes auf einem BtM-Rezept ausgestellten Verordnungen für Cannabis und Dronabinol von den Apotheken auch nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes noch zu beliefern sind und nicht retaxiert werden“, teilt der Deutsche Apothekerverband mit.
BtM-Rezept für Medizinalcannabis bis Mai
„Das Bundesministerium für Gesundheit steht mit KBV, Abda und GKV-SV zu diesem Sachverhalt im Austausch mit dem Ziel einer pragmatischen Lösung und dem Ausschluss von Retaxationen für den April, bis zur Anpassung der Apotheken- und Praxis-Software“, heißt es aus dem BMG. „Das BfArM stellt sicher, dass bis Ende April weiterhin Betäubungsmittel-Rezepte auch für Medizinal-Cannabis verwendet werden können.“ Die BtM-Gebühr darf allerdings nicht mehr abgerechnet werden, denn die Dokumentationspflicht für Medizinalcannabis ist zum 1. April entfallen.
Nabilon bleibt BtM
Nabilon als vollsynthetisch hergestelltes Cannabinoid bleibt weiterhin dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt. Grundlage ist Anlage III zum BtMG. „Die Verschreibung des Fertigarzneimittel Canemes mit dem Wirkstoff Nabilon hat daher unverändert auf einem Betäubungsmittelrezept zu erfolgen“, so ein Sprecher. Eine Streichung der Position „Nabilon“ in Anlage III BtMG ist im Cannabisgesetz nicht vorgesehen, heißt es aus dem BfArM.
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