Medizinalcannabis wurde neu im Medizinalcannabisgesetz (MedCanG) geregelt und ist kein Betäubungsmittel mehr. Verschreibungspflichtig bleibt es trotzdem. Dabei sind einige Dinge zu beachten.
Bei Medizinalcannabis – Pflanzen, Blüten, sonstige Bestandteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, Tetrahydrocannabinol, Dronabinol und Zubereitungen der Stoffe – sind künftig das Arzneimittelgesetz sowie die Regelungen des MedCanG zu beachten.
Achtung: Die Abgabe von Cannabis zu Konsumzwecken durch die Apotheke ist weiterhin ausgeschlossen.
Ausnahme Nabilon
Nabilon – enthalten im Fertigarzneimittel Canemes – als vollsynthetisch hergestelltes Cannabinoid bleibt weiterhin dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt. Grundlage ist Anlage III zum BtMG. „Die Verschreibung des Fertigarzneimittels Canemes mit dem Wirkstoff Nabilon hat daher unverändert auf einem Betäubungsmittelrezept zu erfolgen“, heißt es aus dem Bundesgesundheitsministerium. Eine Streichung der Position „Nabilon“ in Anlage III BtMG ist im Cannabisgesetz nicht vorgesehen.
Medizinalcannabis: Was ist neu?
- die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften finden keine Anwendung
- keine Dokumentationspflichten
- Tipp: Auch wenn die Dokumentationspflicht mit dem Inkrafttreten der Regelungen entfällt, empfiehlt es sich, nach der bisher geltenden Rechtslage für Medizinalcannabis erfolgte Dokumentationen für etwaige aufsichtsbehördliche Prüfungen aufzubewahren.
- Verordnung auf Betäubungsmittelrezepten ist nicht mehr möglich – stattdessen „rosa Rezept/Muster-16“ oder E-Rezept
- Cannabis-Verordnung auf BtM-Rezept ist nur noch zulässig, wenn zusätzlich ein BtM verordnet ist, § 8 Abs. 1 Satz 2 BtMVV
- Verordnungen sind nicht mehr nur sieben Tage nach Ausstellung gültig, sondern 28 Tage (GKV), beziehungsweise drei Monate (Privatverordnung)
- Betäubungsmittelgebühr kann nicht mehr abgerechnet werden
Was bleibt?
- Medizinalcannabis hat weiterhin Arzneimittel-Status
- Medizinalcannabis bleibt apotheken- und verschreibungspflichtig, § 3 MedCanG
- § 2 (Angaben in einer Verordnung) und § 4 (Notfall) der Arzneimittelverschreibungsverordnung finden Anwendung
- Verkehr mit Medizinalcannabis bleibt grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 4 MedCanG), Apotheken sind weiterhin befugt, erlaubnisfrei am Medizinalcannabisverkehr teilzunehmen (§ 5 MedCanG)
- keine Änderungen hinsichtlich der sozialrechtlichen Vorgaben zur Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit zu Lasten der GKV nach § 31 Abs. 6 SGB V vorgesehen
- keine Änderung der Genehmigungserfordernisse durch die Krankenkassen
- Verschreibung durch Zahn- oder Tierärzt:innen nicht zulässig
- Ein- und Ausfuhr von Medizinalcannabis nach oder von Deutschland nur mit Genehmigung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, § 12 MedCanG.
Was sind die Retax-Risiken?
BtM-Verordnungen über Cannabis, die vor Inkrafttreten ausgestellt, aber erst ab dem 1. April von der Apotheke beliefert werden, bergen ein Retax-Risiko. Zum einen, weil sie auf dem falschen Formular ausgestellt wurden, und zum anderen, weil die BtM-Gebühr nicht mehr abgerechnet werden darf. Eine Korrektur der BtM-Gebühr ist auch durch die Rechenzentren vor dem 1. Mai nicht möglich.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) bezieht Stellung: „Wir gehen davon aus, dass die bis zu dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes auf einem BtM-Rezept ausgestellten Verordnungen für Cannabis und Dronabinol von den Apotheken auch nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes noch zu beliefern sind und nicht retaxiert werden.“ Allerdings gelte es zu beachten, dass die Verordnungen innerhalb der Vorlagefrist in der Apotheke sein müssen.
Cannabis im Artikelstamm weiterhin BtM
Weil das Gesetz so kurzfristig in Kraft getreten ist, war keine Anpassung im Artikelstamm mehr möglich. Die Frist für eine Meldung bei der Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IfA) zum 15. April endete am Mittwoch. Somit kann eine Umstellung erst zum 1. Mai erfolgen und es ist Herstellern nicht möglich, ihre Produkte rechtzeitig zum Inkrafttreten umzumelden. Dabei gilt die Regel: Was im Preis- und Produktverzeichnis steht, ist bindend, selbst dann, wenn es sich rechtlich um einen Fehler handelt. Und auch die Lieferverträge richten sich nach den maßgeblichen Daten, die im Verzeichnis stehen. Auch die Praxissoftware kann nicht so schnell umgestellt werden.
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