Bei nachträglicher Tarifeinigung: Nachzahlung für PTA?
Nach monatelangen Tarifverhandlungen sehnen viele Apothekenangestellte ein Ergebnis herbei. Dabei stellt sich jedoch die Frage, was bei einer nachträglichen Tarifeinigung gilt: Greifen die neuen Regelungen rückwirkend und steht PTA und Co. eine Nachzahlung zu?
Die Verhandlungen um neue Gehaltstarifverträge für Apothekenangestellte im Bundesgebiet sowie im Tarifgebiet Nordrhein dauern an, denn die Vorstellungen der Apothekengewerkschaft Adexa, des Arbeitgeberverbandes der Apothekenleiter und der Tarifgemeinschaft Nordrhein liegen aktuell noch weit auseinander.
Solange sich auf keine neue Regelung geeinigt werden kann, haben die Inhalte der bereits gekündigten Tarifverträge weiter Bestand, um einen regelungsfreien Zustand zu vermeiden. So weit, so bekannt. Doch was gilt bei einer nachträglichen Tarifeinigung – ab wann greift der neue Tarifvertrag und bekommen PTA und andere Angestellte unter Umständen eine Nachzahlung?
Nachträgliche Tarifeinigung: Nicht immer Anspruch auf Nachzahlung
Es kommt darauf an. Nämlich darauf, ob sich die Tarifparteien auf einen sogenannten Anschlusstarifvertrag einigen. Dieser gilt, wie die Bezeichnung schon vermuten lässt, direkt im Anschluss an den alten Vertrag. Da letzterer fristgerecht zum 31. Dezember 2023 gekündigt wurde und somit ausgelaufen ist, muss ein Anschlusstarifvertrag ab dem 1. Januar greifen, und zwar auch bei einer nachträglichen Tarifeinigung. In diesem Fall bedeutet dies, dass Angestellten – je nach Ergebnis – eine entsprechende Nachzahlung winkt.
Dazu ein Beispiel: Einigen sich Adexa und ADA beziehungsweise TGL im April auf neue Gehaltstarifverträge, die 5 Prozent mehr Gehalt für alle Apothekenangestellten vorsieht, greift diese ab dem 1. Januar 2024. Für eine PTA im Bundesgebiet mit fünf Jahren Berufserfahrung, die aktuell 2.538 Euro brutto pro Monat verdient, bedeutet das rund 127 Euro mehr im Monat. Doch damit nicht genug: Für die Monate Januar, Februar, März und April erhält sie eine Nachzahlung von 508 Euro.
Anders sieht es jedoch aus, wenn die Tarifparteien keine rückwirkende Gültigkeit vereinbaren und der neue Tarifvertrag somit erst ab dem Zeitpunkt des Abschlusses gilt. In diesem Fall profitieren Angestellte erst dann von den neuen Regelungen und erhalten keine Nachzahlung.
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