Während Lieferengpässe, Probleme beim E-Rezept und schwierige Kund:innen die Stimmung in der Apotheke trüben können, gibt es oftmals auch Grund zur Freude, beispielsweise wenn im Team eine Hochzeit oder Nachwuchs anstehen. Neben Glückwünschen können sich einige Angestellte zu diesen Anlässen über eine Finanzspritze freuen – und zwar in Form der Heirats- und/oder Geburtsbeihilfe.
Dass der Fachkräftemangel auch vor den Apotheken nicht Halt macht, ist längst bekannt. Vielerorts fehlen Mitarbeitende aller Berufsgruppen – allem voran PTA. Doch um neue Kolleg:innen zu gewinnen, braucht es mehr Attraktivität, beispielsweise in puncto Arbeitszeiten und Gehalt. Dabei haben Chef:innen verschiedene Möglichkeiten, Angestellte mit einem finanziellen Extra zu unterstützen, auch wenn eine regelmäßige Gehaltserhöhung angesichts der angespannten wirtschaftlichen Situation nicht zu stemmen ist. Dazu gehört unter anderem eine Finanzspritze bei Heirat und/oder Baby. Stichwort Beihilfe.
Als Beihilfen gelten einmalige oder gelegentliche Geld- oder Sachleistungen, die Arbeitgebende ihren Angestellten zahlen, um außergewöhnliche finanzielle Belastungen abzufedern. Das gilt auch, wenn letztere nicht mit einer Notlage, sondern in einem positiven Zusammenhang stehen, beispielsweise bei der Geburt des Nachwuchses oder der Hochzeit.
Finanzspritze für Heirat und Baby: Beihilfe keine Pflicht
Generell gilt: Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Finanzspritze bei Heirat und/oder Baby in Form von entsprechenden Beihilfen haben Angestellte nicht. Chef:innen entscheiden, ob sie diese leisten möchten/können oder nicht. Auch die Höhe der finanziellen Unterstützung legen Arbeitgebende selbst fest, ebenso die Art der Auszahlung – ob als Geld- oder Sachleistung. Wichtig ist dabei, dass die Summe ebenso wie das reguläre Gehalt zu versteuern ist und entsprechende Sozialabgaben fällig werden. Die Beihilfe sollte zusätzlich zum regulär geschuldeten Lohn gezahlt werden.
Bis Ende 2005 galt die Finanzspritze für Heirat und Baby bis zu einer Summe von jeweils 315 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabefrei. 2006 wurde die entsprechende Regelung jedoch aus dem Einkommenssteuergesetz gestrichen, sodass die Zahlung nun als einkommenspflichtiger Arbeitslohn gilt. Es gibt jedoch Ausnahmen, nämlich für sogenannte anlassbezogene Aufmerksamkeiten. Diese bleiben bis zu einer Höhe von 60 Euro brutto steuerfrei – egal, um welchen Anlass es sich handelt.
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