Mit einem ärztlichen Attest wird Angestellten die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Sie sind also aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Doch was gilt, wenn während der Krankschreibung ein Bewerbungsgespräch ansteht – hingehen oder absagen?
Generell gilt: Gemäß § 10a Bundesrahmentarifvertrag gehören Vorstellungsgespräche für einen bevorstehenden Jobwechsel zu den Anlässen für eine bezahlte Freistellung von der Arbeit. Das bedeutet, die Apothekenleitung muss Angestellte für die für das Bewerbungsgespräch notwendige Zeit unter Fortzahlung des Gehaltes freistellen. Dabei ist es unerheblich, ob nur ein Gespräch ansteht oder mehrere.
Doch was gilt, wenn Beschäftigte zum vereinbarten Termin krank sind? Darf das Bewerbungsgespräch trotz Krankschreibung wahrgenommen werden oder droht dadurch Ärger mit dem/der bisherigen Chef:in?
Trotz Krankschreibung zum Bewerbungsgespräch: Auf die Erkrankung kommt es an
Arbeitsunfähig bedeutet nicht, dass Arbeitnehmende den gesamten Tag das Bett hüten müssen und nicht vor die Tür gehen dürfen. Erlaubt ist, was einer möglichst baldigen Genesung dient. Auch Grundbedürfnisse wie Einkauf, Friseur und Co. dürfen somit erfüllt werden. Entscheidend ist also, ob das Vorstellungsgespräch die Genesung in irgendeiner Form beeinträchtigt. Es kommt also vor allem auf die Art und Schwere der Erkrankung sowie den potenziellen neuen Arbeitsplatz an. Sind Angestellte beispielsweise wegen einer Armverletzung krankgeschrieben, hindert sie in der Regel nichts daran, einen Gesprächstermin wahrzunehmen.
Wer dagegen beispielsweise trotz Krankschreibung nach einem gelungenen Bewerbungsgespräch feiern geht, obwohl ihm/ihr Bettruhe verordnet wurde, muss mit Konsequenzen rechnen. Erst Recht, wenn dadurch die Genesungszeit verlängert wird oder eine neue Erkrankung, beispielweise durch einen Unfall auftritt. Die Rede ist vom sogenannten Eigenverschulden, bei dem Arbeitgebende unter Umständen sogar den Lohn einbehalten können.
Übrigens: Bekommt der/die bisherige Vorgesetzte deinen Wechselwunsch mit, ist das kein Kündigungsgrund. Denn die freie Arbeitsplatzwahl ist in Artikel 12 des Grundgesetzes verankert. Erst wenn der aktuelle Job vernachlässigt wird, drohen Konsequenzen.
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