Seit knapp zwei Monaten ist das E-Rezept verpflichtet und noch immer kämpfen Apotheken mit den gleichen Herausforderungen wie im vergangenen Sommer. Ein Beispiel ist die abweichende Signatur, die nicht mit der verordnenden Person übereinstimmt.
In einigen Apotheken häuft sich in den vergangenen Wochen erneut folgendes Problem: Wird ein E-Rezept aus einer Gemeinschaftspraxis eingelesen, stimmen verordnende Person und signierende Person nicht überein. Ein Problem, denn die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) sieht vor, dass die Verschreibung Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme enthalten muss sowie die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder bei E-Rezepten deren qualifizierte elektronische Signatur.
Doch nicht immer stimmen verschreibende und signierende Person ĂĽberein. Dabei kommt es zu einer Abweichung im Datensatz. Dies ist beispielsweise bei E-Rezepten aus Gemeinschaftspraxen der Fall.
Doch Apotheken können aufatmen. Denn die Prüfpflicht liegt nicht bei den Apotheken. Das hat die Gematik bereits im Juni vergangenen Jahres auf der Gesellschafterversammlung klargemacht. Der Name der verordnenden Person im Datensatz erhalte den Status eines reinen Anzeigewertes, sodass eine Abweichung zwischen Namen in der Verordnung und Namen in der Signatur keine Prüfrelevanz habe, heißt es in den FAQ der Abda zum E-Rezept. Führend ist der Name aus der qualifizierten Signatur.
Für die Abrechnung der E-Rezepte wird nur der Name aus der Signatur des/der Ärzt:in berücksichtigt. „Da die Signatur untrennbar mit der Verordnung verknüpft ist, sind die Angaben aus der Signatur maßgebend für die in der Arzneimittelverschreibungsverordnung benannten Attribute“, heißt es dazu von der Gematik. Die Rechtsauffassung teilt auch das Bundesgesundheitsministerium und hat dies im Oktober 2023 bestätigt.
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