Werden aufgrund eines Lieferengpasses statt einer Packung mehrere abgegeben, wird seit Monatsbeginn die Zuzahlung nur noch einmal fällig und zwar in Höhe der verordneten Packung. Aber was gilt, wenn Mehrkosten anfallen oder mit einer anderen Wirkstärke gestückelt wird?
Müssen aufgrund von Lieferengpässen mehrere kleine Packungen abgegeben werden, bemisst sich die Höhe der Zuzahlung an der Zuzahlung der abzugebenden, aber nicht verfügbaren Packung und wird nicht mehr je abgegebener Packung fällig. Apotheken müssen dies auf der Verordnung kenntlich machen. Dazu findet das Sonderkennzeichen 02567024 in Kombination mit dem entsprechenden Faktor 2, 3 oder 4 Anwendung.
Das bedeutet: Wird eine Packung zu 100 Stück durch zwei Packungen zu 50 Stück ersetzt, wird die Zuzahlung nur einmal fällig, und zwar in Höhe der Zuzahlung, die für die Packung zu 100 Stück fällig wird. Bei der Entnahme von Teilmengen fällt ebenfalls nur die Zuzahlung für die verordnete Packung an. Ein Beispiel: Sind 50 Stück verordnet und wird aus einer Packung zu 100 Stück ausgeeinzelt, fällt die Zuzahlung für die Packung zu 50 Stück an.
Sollte die Zuzahlung fehlerhaft angezeigt werden, können Apotheken diese händisch ändern. Außerdem sind die abgegebenen Packungen bei Securpharm auszubuchen und die entsprechenden Chargen bei der Belieferung eines E-Rezeptes zu übermitteln.
Was gilt, wenn Mehrkosten anfallen?
In § 61 Sozialgesetzbuch (SGB) V heißt es: „Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung […] nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.“ Zwar lasse der Gesetzestext Spielraum für Interpretationen zu, dennoch lasse sich der Passus nicht immer anwenden. Beispielsweise dann nicht, wenn für die Stückelung unterschiedliche Wirkstärken – 100 mg zu 100 Stück verordnet und zwei Packungen 50 mg zu 50 Stück – abgegeben werden. Ist dies der Fall, wird die Zuzahlung pro abgegebener Packung fällig.
Auch wenn für die gestückelten Packungen Mehrkosten anfallen, aber für die verordnete Packung nicht, greift die Regelung nur für die Zuzahlung, aber nicht für die Mehrkosten – die müssen die Versicherten pro abgegebener Packung zahlen. Die Zuzahlung wird allerdings nur einmal fällig.
Generell gilt in puncto Mehrkosten: Ist kein aufzahlungsfreies Arzneimittel lieferbar und können nur Arzneimittel bestellt werden, die den Festbetrag übersteigen, lohnt ein Blick in das Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz. Nach § 129 Absatz 4c Sozialgesetzbuch (SGB) V müssen die Vertragspartner (Kasse und Unternehmen) eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten mit rabattierten Arzneimitteln sicherstellen. Ist ein rabattiertes Arzneimittel bei Rezeptvorlage nicht verfügbar, ist die Apotheke unmittelbar zur Abgabe eines lieferbaren wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2 berechtigt. Ist kein Arzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abweichend die Mehrkosten und nicht die Versicherten.
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