Urlaub soll der Erholung dienen. Doch bei einigen Ereignissen ist das kaum möglich, beispielswiese nach einem Trauerfall. Hier kommt der Sonderurlaub ins Spiel. Doch dieser steht nicht allen Angestellten automatisch zu. Außerdem können Chef:innen den Sonderurlaub auch streichen, oder?
Apothekenangestellte müssen für bestimmte Anlässe nicht auf ihren Jahresurlaub zurückgreifen, sondern können Sonderurlaub nutzen. Gemäß § 10a Bundesrahmentarifvertrag sowie Rahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter:innen im Kammerbezirk Nordrhein können Beschäftigte bis zu zwei Tage Sonderurlaub pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen, unter anderem bei der Hochzeit, der Geburt des Kindes, bei Tod des/der Partner:in, der Kinder oder Eltern sowie bei Vorladungen vor Gericht, Standesamtsterminen, Arztterminen und Vorstellungsgesprächen. Außerdem können Apothekenangestellte unter Fortzahlung des Gehaltes für bis zu fünf Tage freigestellt werden, wenn ihr Kind bis zum vollendeten 16. Lebensjahr krank ist und die Pflege durch niemand anderem im Haushalt übernommen werden kann. Voraussetzung ist ein ärztliches Attest. So weit, so bekannt.
Achtung: In Sachsen bleiben Vorladungen bei Gericht und Vorstellungsgespräche unbezahlter Sonderurlaub. Und auch die Pflege des kranken Nachwuchses zählt als unbezahlte Freistellung.
Und auch wenn keine Tarifbindung vorliegt, kann für Angestellte Anspruch auf Sonderurlaub bestehen. Möglich macht dies das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das in § 616 Folgendes regelt: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Die genauen Gründe und die Dauer der bezahlten Freistellung sind jedoch nicht weiter festgelegt. Hier kommt der Arbeitsvertrag ins Spiel. Doch ist es zulässig, den Sonderurlaub kurzerhand zu streichen, beispielsweise aufgrund von Personalmangel und Co.?
Sonderurlaub streichen: (K)ein Tabu?
Es kommt darauf an. Sofern Tarifbindung besteht, kann der Sonderurlaub nicht gestrichen werden, denn die Regelungen des Tarifvertrags sind einzuhalten. Liegt dagegen lediglich ein individueller Arbeitsvertrag vor, kann es knifflig werden. Ob die bezahlte Freistellung aus besonderen Anlässen gemäß BGB wirklich greift, hängt nämlich davon ab, was im Vertrag steht. „Arbeitgeber können Sonderurlaub verbieten, wenn das im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt ist“, stellt beispielsweise die Ergo klar. Enthält der Vertrag eine Klausel, die § 616 BGB ausschließt, gibt es keinen Anspruch auf Sonderurlaub.
Alternativ kann letzterer ähnlich wie beim Tarifvertrag an feste Anlässe geknüpft sein. In diesen Fällen kann der/die Chef:in den bezahlten Sonderurlaub nicht einfach streichen. Bei Ereignissen, die nicht unter die entsprechende vertragliche Vereinbarung fallen, haben Angestellte jedoch das Nachsehen und müssen im Zweifel eine unbezahlte Freistellung in Kauf nehmen oder Urlaubstage opfern.
Wichtig: Die Voraussetzung für bezahlten Sonderurlaub ist, dass die jeweiligen Termine nicht verschoben werden können. Außerdem muss eine Abstimmung mit dem/der Chef:in erfolgen.
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