Sowohl das E-Rezept als auch die neuen Vorgaben für Entlassrezepte, die seit Jahresbeginn gelten, sorgen in den Apotheken mitunter für Ärger. Denn fehlerhaft ausgestellte Rezepte sind keine Seltenheit und Apotheken riskieren eine Retax, wenn sie diese trotzdem beliefern. In Nordrhein ist damit vorerst Schluss. Der Apothekerverband Nordrhein (AVNR) konnte mit den Primärkassen in Nordrhein-Westfalen eine Friedenspflicht vereinbaren, und zwar für E-Rezepte und beim Entlassmanagement.
Nachdem bereits in Baden-Württemberg rückwirkend zum 1. Januar eine Friedenspflicht zwischen dem Landesapothekerverband (LAV), der AOK Baden-Württemberg und der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) für E- und Entlassrezepte vereinbart wurde, zieht Nordrhein nach. Vorerst bis zum 31. März 2024 verzichten die Primärkassen in NRW auf Retaxationen für die Belieferung fehlerhaft ausgestellter E-Rezepte und Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements, informiert der AVNR über die Friedenspflicht.
E-Rezepte: Keine Retax bei Formfehlern
Vor allem die verpflichtende Einführung des E-Rezeptes für Rx-Arzneimittel seit Jahresbeginn würde aktuell für Probleme sorgen, und zwar bei allen Beteiligten. Um die Versorgung der Patient:innen zeitnah und ordnungsgemäß sicherzustellen, habe man die Einigung erzielt, keine Retaxationen bei fehlerhaften Angaben auf E-Rezepten vorzunehmen, sofern die Arzneimittelsicherheit und Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht gefährdet werden – sprich, wenn es sich lediglich um Formfehler handelt. Die Apotheken in Nordrhein sollen sich jedoch zusätzlich an der von den Kassen benötigten Datenkorrektur beteiligen. Die Friedenspflicht gilt für E-Rezepte, die bis einschließlich 31. März 2024 abgerufen werden. Über eine mögliche Verlängerung würden die Vertragspartner zeitnah beraten, heißt es vom AVNR.
Friedenspflicht auch beim Entlassmanagement
Doch damit nicht genug: Auch beim Entlassmanagement gilt ab sofort eine Friedenspflicht, ebenfalls bis einschließlich 31. März 2024. So haben sich AVNR und die Primärkassen im Bundesland darauf geeinigt, dass es bei Entlassrezepten in folgenden Fällen keine Retaxationen geben soll:
- bei fehlerhaftem Kennzeichen
- bei fehlerhafter Arztbezeichnung oder fehlerhaftem Stempel
- bei fehlerhaftem Standortkennzeichen
- bei fehlender Ăśbereinstimmung von Standortkennzeichen oder BSNR in Personalienfeld und Codierleiste
Sollten sich DAV und GKV-Spitzenverband bereits vor dem 31. März auf eine Regelung geeinigt haben, erlischt die Friedenspflicht entsprechend ab diesem Zeitpunkt.
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