Das E-Rezept ist 28 Tage gültig. Doch für die Erstellung der Quittung stehen nur rund 24 Stunden zur Verfügung. Doch wann startet die Frist? Mit der Abgabe des Arzneimittels oder mit dem Zeitpunkt der Einlösung?
Wird ein per E-Rezept verordnetes Arzneimittel an Versicherte übergeben, müssen alle Informationen zum abgegebenen Medikament in der Apothekensoftware erfasst werden – Charge inklusive, informiert die Gematik. Erst dann tickt die Uhr in Bezug auf die Quittung.
Die Quittung ist gemäß Rahmenvertrag – Anlage 1; § 1 Elektronische Verordnung nach § 86 SGB V und Quittung, Umgang mit elektronischen Verordnungen, Weiterleitung und Abrechnung von elektronischen Verordnungen – ein vom Gematik-Fachdienst signiertes elektronisches Dokument.
Die Spezifikationshoheit liegt bei der Gematik. Die Quittung wird nach Übermittlung der Dispensierinformationen durch die Apotheke an den Fachdienst vom Fachdienst der gematik erzeugt und an die Apotheken übermittelt, heißt es.
Wozu ist die Quittung nötig? Die Quittung des Fachdienstes ist ein notwendiger Nachweis, damit das E-Rezept abgerechnet werden kann. Sie wird neben dem E-Rezept und dem elektronischen Abgabedatensatz an das Rechenzentrum übermittelt.
Für die Erzeugung der Quittung gibt es eine Frist. Der späteste Zeitpunkt der Quittungserzeugung durch den Dienst der TI ist das Ende des auf die Abgabe folgenden Werktages.
Enthält eine Verordnung mehrere Abgaben, ist der späteste Zeitpunkt der Quittungserzeugung das Ende des auf die letzte Abgabe folgenden Werktages. Vor der letzten Abgabe ist die Erzeugung einer Quittung unzulässig. Liegt eine technische Störung vor und kann die Quittung nicht fristgerecht abgerufen werden, muss dies unverzüglich nach der Behebung der Störung geschehen.
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