Rezepte sind in der Regel 28 Tage gültig und können in diesem Zeitraum zulasten der Kasse abgerechnet werden. Das gilt auch beim E-Rezept. Doch was passiert nach Ablauf der Frist? Wechselt der Status zum Privatrezept? Außerdem stellt sich die Frage, was passiert, wenn das E-Rezept rechtzeitig abgerufen, aber das Arzneimittel innerhalb der 28 Tage nicht abgeholt wurde.
§ 11 Absatz 4 Satz 1 der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) regelt den Belieferungszeitraum von Kassenrezepten. Demnach dürfen Verordnungen längstens 28 Tage nach Ausstellungsdatum zulasten der Krankenkasse beliefert werden. „Die Belieferungsfrist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.“
Kassenrezepte – mit Ausnahme von BtM-, T-, Retinoid- und Entlass-Rezepten – können aber auch über die „28-Tage-Frist“ hinaus beliefert werden. Denn sie sind drei Monate gültig, allerdings erlischt der Erstattungsanspruch nach 28 Tagen und die Kosten müssen von den Patient:innen selbst übernommen werden. Die Vorgaben gelten auch für das E-Rezept.
Wird ein E-Rzept nach 28 Tagen automaisch zum Privatrezept?
„Ein GKV-E-Rezept kann nach Ablauf der 28 Tage nur noch als Privatrezept in einer Apotheke abgerufen und beliefert werden“ heißt es von der Apothekerkammer Berlin. „In der E-Rezept-App wird der Kunde ebenfalls darauf hingewiesen.“
Was passiert, wenn die 28-Tage-Frist abgelaufen ist, aber das Arzneimittel noch nicht abgeholt wurde?
Wurde ein Arzneimittel bestellt, aber wird nicht innerhalb der 28 Tage nach Ausstellungsdatum abgeholt, kann die Apotheke die Verordnung auch später abrechnen. Entscheidend ist nicht das Abholdatum, sondern das Abrufdatum des E-Rezeptes vom Fachdienst. Dieses Vorlagedatum muss innerhalb der 28 Tage liegen. „Das Abrufdatum ist in der Quitung enthalten und somit für die Krankenkasse erkennbar“, so die Kammer mit dem Hinweis,  den Grund für die Überschreitung im Abgabedatensatz zu vermerken und mit dem eHBA zu signieren.
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