Das E-Rezept ist zwar ab dem 1. Januar für verschreibungspflichtige Arzneimittel verpflichtend. Allerdings kann nicht zulasten aller Kostenträger eine elektronische Verordnung ausgestellt werden.
Sind Primär- oder Ersatzkassen, private Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Kostenträger, kann ein E-Rezept ausgestellt werden. Möglich ist dies für verschreibungs- und apothekenpflichtige Arzneimittel, für Rezepturen, Blutprodukte, die nur in der Apotheke abgegeben werden dürfen, Einzelimporte nach § 73 Absatz 3 AMG, OTC-Arzneimittel und Zytostatikarezepturen. Letzteres ist allerdings nicht verpflichtend.
Keine E-Rezepte für verschiedene Kostenträger
Ein Muster-16-Formular muss weiterhin für die Kostenträger Bundeswehr, Bundespolizei, Freie Heilfürsorge, Postbeamtenkrankenkasse und Sozialämter ausgestellt werden. Auch der Sprechstundenbedarf kann noch nicht elektronisch verordnet werden. Ab wann dies der Fall sein soll, ist derzeit noch unklar.
Mehrfachverordnungen in Testphase
Mehrfachverordnungen können elektronisch verordnet werden, ein Muss zur Ausstellung von Mehrfachverordnungen gibt es aber nicht. Zwar sind die Voraussetzungen gegeben, aber die Testphase läuft noch.
Privatrezepte dürfen nicht zum Rechenzentrum
Privatrezepte können unterschiedlich gekennzeichnet sein. Ein Beispiel ist SEL für Selbstzahler. Die Verordnungen werden nicht an das Rechenzentrum weitergeleitet, sondern in der Apotheke direkt bezahlt.
Road-Map
Ab 1. Juli 2025 sollen BtM- und T-Rezepte elektronisch verordnet werden können. Zwei Jahre später (1. Juli 2027) sollen Hilfsmittel, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen sowie bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung folgen. Grundlage ist der Entwurf zum Digitalgesetz.
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