Dringlichkeitsliste: Keine 50 Cent für Austausch
Seit dem 1. Dezember gilt die Dringlichkeitsliste – allerdings wurde das Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht. Zwar soll die Dringlichkeitsliste den Austausch im Falle eines Lieferengpasses erleichtern, die Engpass-Pauschale in Höhe von 50 Cent für den Aufwand können Apotheken aber nicht abrechnen.
Kann ein Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen nicht beschafft werden, gilt dieses als nicht verfügbar. Tauscht die Apotheke aus, kann für den Aufwand ein Honorar in Höhe von 50 Cent plus Umsatzsteuer abgerechnet werden. Grundlage ist die mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) beschlossene Änderung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) in § 3: „Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Apotheke ist ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.“
Keine Engpass-Prämie bei Dringlichkeitsliste
Doch für den Austausch eines Arzneimittels der Dringlichkeitsliste auf eine andere Darreichungsform oder die Rezepturherstellung können die 50 Cent nicht in Rechnung gestellt werden. Schließlich gibt es im PflStudStG keinen entsprechenden Passus, der die Abrechnung gestattet und § 3 Absatz 1a AMPreisV greift nicht.
Der Grund: § 3 Absatz 1a AMPreisV gilt nur für den Austausch nach § 129 Absatz 2a. Dieser bezieht sich auf andere Lockerungen. Diese sind möglich, wenn Apotheken im Falle einer Nichtverfügbarkeit nach Maßgabe des Rahmenvertrags ein abzugebendes Arzneimittel gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. Dabei ist die Nichtverfügbarkeit klar definiert. Diese liegt vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen nicht beschafft werden kann. Werden Apotheken nur von einem Großhandel beliefert, genügt die Verfügbarkeitsanfrage bei diesem einen Großhandel. Außerdem dürfen Apotheken ohne Arztrücksprache von der Packungsgröße, Packungsanzahl sowie Wirkstärke abweichen und Teilmengen abgeben, wenn die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.
Dringlichkeitsliste bringt keine Erleichterung
Die Dringlichkeitsliste ist auf der Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu finden und listet 343 PZN, die in der Software entsprechend gekennzeichnet sein sollen.
Aus der Apothekerschaft gab es erhebliche Bedenken gegen den Nutzen dieser Liste. Abda-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening hatte sie schon nach der Verabschiedung des PflStudStG als absolut unpraktikabel kritisiert: „Diese komplizierte und bürokratische Vorgehensweise ist insbesondere in der sehr sensiblen Versorgung von Kindern nicht zu gebrauchen.“ Sinnvoller wäre es gewesen, den Apotheken die neuen Entscheidungskompetenzen grundsätzlich für alle ärztlich verordneten und nicht verfügbaren Kinderarzneimittel einzuräumen, heißt es.
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