Seit April müssen Patient:innen mit Atemwegsinfekten und anderen Erkrankungen für eine Krankschreibung wieder persönlich in die Arztpraxis kommen, denn die Corona-Sonderregeln sind ausgelaufen. Doch damit ist nun Schluss. Denn die AU per Telefon kommt dauerhaft. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine entsprechende Regelung beschlossen.
Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz wurde der G-BA gemäß § 92 Absatz 4a Satz 5 Sozialgesetzbuch V beauftragt, die bisher geltende Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) anzupassen. Konkret heißt es im Gesetz: „In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.“ Gestern haben die Expert:innen der entsprechenden Änderung zugestimmt, die ab sofort in Kraft ist. Seit gestern ist die AU per Telefon für Patient:innen damit dauerhaft möglich.
AU per Telefon: Welche Voraussetzungen gelten?
Um eine AU per Telefon zu erhalten, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. So müssen Patient:innen der telefonisch kontaktierten Arztpraxis bereits bekannt – sprich Bestandspatient:innen – sein. Hinzukommt, dass die Krankschreibung lediglich bei leichten Symptomen beziehungsweise Erkrankungen mit „absehbar nicht schwerem Verlauf“ möglich ist. Um welches Krankheitsbild es sich dabei handelt, spielt anders als bei den Corona-Sonderregeln, die nur für Atemwegsinfekte galten, keine Rolle. Möglich ist das Ausstellen einer Erstbescheinigung für bis zu fünf Kalendertage. „Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen“, heißt es vom G-BA in einer Pressemitteilung. Um ein Attest, das nach einer persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde, zu verlängern, genügt wiederum der Telefonkontakt.
Die AU per Telefon kann ausgestellt werden, wenn keine Videosprechstunde möglich ist. Ein genereller Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Der/die Ärzt:in kann je nach Krankengeschichte des/der Patient:in entscheiden, ob ein Attest nach telefonischer Rücksprache ausgestellt wird oder eine persönliche Vorstellung notwendig ist. Um zu beurteilen, ob Erkrankte wirklich arbeitsunfähig sind, sollen zudem weiterhin die aktuell ausgeübte Tätigkeit und die damit verbundenen Anforderungen und Belastungen erfragt werden. Die medizinische Sorgfalt soll also weiter gewährleistet sein. „Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine Krankschreibung zweiter Klasse“, heißt es von Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA.
Eine zeitliche Befristung für die AU per Telefon gibt es nicht mehr. Ziel ist es, damit Arztpraxen zu entlasten und die Infektionsgefahr in Wartezimmern zu senken.
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