Die wöchentlichen Arbeitszeiten von PTA und anderen Angestellten sind im Arbeitsvertrag geregelt und einzuhalten. Arbeiten Beschäftigte weniger als vertraglich vereinbart, können Konsequenzen wie Gehaltseinbußen drohen. Denn es gilt das Prinzip ohne Arbeit kein Lohn. Doch sind Arbeitnehmende automatisch zur Gehaltsrückzahlung verpflichtet, wenn sie angeblich zu wenig gearbeitet haben?
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern liefert die Antwort. Demnach gilt generell, dass der Vergütungsanspruch von Arbeitnehmenden ganz oder zumindest teilweise entfällt, wenn die vereinbarte Arbeitsleistung nicht oder nicht voll erfüllt. Ausnahmen greifen unter anderem bei Krankheit und einem dementsprechenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Mehr noch: Gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) müssen Leistungen, die zu Unrecht gezahlt worden, zurückgezahlt werden. „Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet“, heißt es in § 812 BGB.
Doch dass Angestellte ihre Arbeitsleistung nicht (vollständig) erbracht haben, muss erst einmal bewiesen werden. Der/die Chef:in darf also nicht einfach behaupten, dass zu wenig gearbeitet wurde und daher eine Gehaltsrückzahlung fordern. Äußern Arbeitgebende den begründeten Verdacht einer verminderten Arbeitsleistung, müssen Beschäftigte darauf reagieren.
Ohne Beweis keine Pflicht zur Gehaltsrückzahlung
Geklagt hatte eine Beschäftigte, deren Arbeitgeber ihre angegebenen Arbeitszeiten sowie -leistungen im Homeoffice anzweifelte. Laut seiner Auffassung habe die Frau nicht genug gearbeitet, daher forderte er eine Gehaltsrückzahlung für rund 300 Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt mehr als 7.000 Euro. Die Angestellte wehrte sich vor Gericht – und bekam Recht. Der Grund: Der Chef konnte nicht beweisen, dass sie zu wenig beziehungsweise nicht gearbeitet hat.
Folglich beruhen die entsprechend erhaltenen Gehaltszahlungen auf einem Rechtsgrund, nämlich dem sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Vergütungsanspruch, sodass § 812 BGB nicht greift, begründen die Richter:innen das Urteil. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Angestellte ihre Arbeiten in der gewünschten Zeit und/oder im gewünschten Umfang erledigt hat. „Ein Arbeitnehmer genügt seiner Leistungspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet“, so das Gericht. Die Forderung nach einer Gehaltsrückzahlung war demnach unberechtigt.
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