Kassenrezepte werden innerhalb eines Monats in die Abrechnung gegeben. Die Rechnungslegung beginnt am Ersten des Monats, in dem die Verordnung beliefert wurde. Doch hat die Apotheke die Frist versäumt, dürfen die Kassen den Erstattungsbetrag kürzen. Unter Umständen auch auf Null.
Ist die übliche Abrechnungsfrist von Kassenrezepten abgelaufen, kann die Apotheke nur auf die Kulanz der Kasse hoffen, denn die einzelnen Lieferverträge gestatten den Kostenträgern eine Kürzung. Die Höhe variiert von Kasse zu Kasse.
Ersatzkassen: 5 Euro je Verordnungszeile, maximal 50 Euro
Die Rechnungslegung bei den Ersatzkassen ist in § 11 Arzneiversorgungsvertrag geregelt. Demnach erfolgt die Rezeptabrechnung der Apotheke monatlich bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte. „Eine Überschreitung der Frist […] befreit die Ersatzkasse nicht von der Zahlungsverpflichtung“, heißt es in § 11. Bedeutet im Klartext: Die Ersatzkassen dürfen ein zu spät abgerechnetes Rezept nicht auf Null kürzen – aber dennoch den Erstattungspreis reduzieren.
Rechnet die Apotheke einzelne Rezepte mehr als einen Monat nach Ablauf der Frist ab, dürfen die Ersatzkassen den Gesamtbruttobetrag um 5 Euro je Verordnungszeile, bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und anderen Mitteln um 10 Prozent des Apothekenabgabepreises kürzen. Insgesamt ist jedoch je Abrechnungsmonat und Ersatzkasse nur eine Kürzung von maximal 50 Euro zulässig, es sei denn, die Apotheke und die Abrechnungsstelle haben die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
Primärkassen: Alles ist möglich
Komplizierter ist es bei den Primärkassen, denn hier gilt es, die einzelnen regionalen Lieferverträge zu beachten. In Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt dürfen die Primärkassen „Rezepte, deren ausgewiesenes Abgabedatum länger als drei Monate zurückliegt,“ auf den Apothekeneinkaufspreis plus Mehrwertsteuer kürzen. Unter Umständen ist auch eine Nullretax möglich, nämlich dann, wenn die Apotheke seit mehr als sechs Monaten versäumt hat, das Rezept abzurechnen.
In Nordrhein-Westfalen rechnen die Apotheken grundsätzlich spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, Rezepte zulasten der Primärkassen ab. Versäumt die Apotheke die Frist und rechnet erst nach Ablauf des Monats März des Folgejahres ab, zahlt die Kasse laut Liefervertrag mindestens 75 v. H. des Apothekeneinkaufspreises.
In Niedersachsen muss das Rezept bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abgabe erfolgte, in die Abrechnung gegeben werden, sonst entfällt der Anspruch auf Vergütung.
In Bayern verliert die Apotheke ihren Vergütungsanspruch, wenn das Rezept nicht bis spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem es beliefert wurde, der Primärkasse in Rechnung gestellt wird.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Wechselwirkungen: Licht und Schatten bei Apotheken-Beratung
Weil zwischen verschiedenen Medikamenten sowie zwischen Arznei-, Nahrungsergänzungs- und Lebensmitteln Wechselwirkungen möglich sind, ist die richtige Beratung das A und …
Fehlerpotenzial: Ersatzverordnung ist nicht Zuzahlungsstatus ändern
Ersatzverordnungen sollen künftig von Apotheken nicht mehr als solche gekennzeichnet werden können. Der DAV hat den Softwareanbietern empfohlen, die Funktion …
Kondom schlägt Pille: Wenig Vertrauen in hormonelle Kontrazeptiva
Pille, Kondom, Spirale, Portiokappe oder Zyklus-App: In Sachen Verhütung stehen verschiedene Methoden zur Wahl. Dabei zeigt sich: Das Kondom hat …