Nach einem langen Arbeitstag ist ein Abend auf dem Sofa für viele Beschäftigte genau das Richtige. Vorher ist jedoch meist noch Duschen angesagt. Und das kann unter Umständen auch direkt am Arbeitsplatz erfolgen. Ob das Duschen zur Arbeitszeit zählt, erfährst du von uns.
Ebenso wie Mitarbeitertoiletten und ein Pausenraum kann auch ein Waschraum am Arbeitsplatz Pflicht sein. Denn die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.1 schreiben vor: „Waschräume sind nach Art der Tätigkeit oder gesundheitlichen Gründen gemäß Kategorie A, B oder C vorzusehen: Kategorie A bei mäßig schmutzenden Tätigkeiten, Kategorie B bei stark schmutzenden Tätigkeiten, Kategorie C bei sehr stark schmutzenden Tätigkeiten.“
Was ist ein Waschraum? „Waschräume sind Räume mit Einrichtungen (z. B. Waschplätze, Duschen), die es den Beschäftigten ermöglichen, sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend zu reinigen.“
Bleibt die Frage, ob die Nutzung des Waschraums – also das Waschen und/oder Duschen – als Arbeitszeit gilt. Das hatte das Landesarbeitsgericht Nürnberg zu entscheiden.
Der Fall
Geklagt hatte ein Angestellter, der als Containermechaniker arbeitete. Er forderte von seinem Arbeitgeber, mehr als 18.000 Euro an Gehalt nachzuzahlen, weil bisher nur die tatsächlichen Arbeits-, nicht aber Umkleide und Reinigungszeiten vergütet wurden. Da jedoch in seinem Beruf zum einen eine bestimmte Arbeits- beziehungsweise Schutzkleidung vorausgesetzt werde und er sich im Rahmen seiner Tätigkeit andererseits schmutzig mache, sodass ein anschließendes Duschen/Waschen erforderlich sei, gehöre auch dies zur Arbeitszeit. Der Chef wollte jedoch nicht zahlen und der Fall landete vor Gericht.
Das Urteil: Umziehen und Waschen können als Arbeitszeit angesehen werden und sind demnach zu vergüten. Mehr noch: Arbeitgebende müssen sogar den Weg zum Umkleide- beziehungsweise Waschraum regulär vergüten: „Die für das Umkleiden vor und nach der Arbeit, für die Reinigung nach der Arbeit und für die Wege von der Umkleide an den Arbeitsplatz und vom Arbeitsplatz zur Umkleide erforderlichen Zeiten sind gem. § 611a Abs. 2 BGB gesondert zu vergüten“, heißt es vom Gericht.
Duschen zählt als Arbeitszeit
Der Grund: Als Arbeitsleistung zählt laut den Richter:innen nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern auch jede weitere vom Arbeitgeber verlangte Maßnahme, die damit zusammenhängt. „,Arbeit‘ als Leistung der versprochenen Dienste ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient.“
Und dazu gehört neben dem Umziehen auch das Duschen – zumindest, wenn die Verunreinigung über das Maß hinausgeht, das üblicherweise im Privatleben anfällt. Denn es sei heutzutage nicht mehr zumutbar, dass Angestellte in derart verunreinigtem Zustand ihr Privatleben nach der Arbeit aufnehmen müssten. „Die Körperreinigung ist damit notwendiger Bestandteil der vom Kläger geschuldeten Arbeit und ist daher fremdnützig.“ Auch das Waschen gelte somit als vergütungspflichtige Arbeitszeit.
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