Während an manchen Tagen in der Apotheke zwischendurch praktisch keine Zeit zum Luftholen bleibt, ist an anderen Tagen kaum etwas los und du stehst dir mit den Kolleg:innen sprichwörtlich die Beine in den Bauch. Doch zählt das Warten auf Kund:innen trotzdem zur Arbeitszeit oder als Pause? Schließlich arbeitest du währenddessen streng genommen nicht.
Weder noch. Beim Leerlauf während des Wartens auf Kund:innen handelt sich um sogenannte Arbeitsbereitschaftszeit. Das bedeutet, Angestellte sind zwar gerade im Zustand der Entspannung, weil ihre Arbeitsleistung nicht in vollem Ausmaß beansprucht wird. Dennoch bleiben sie aufmerksam und können jederzeit wieder ihre volle Leistung erbringen, sobald dies erforderlich wird. Folglich handelt es sich um reguläre Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
„Eine Arbeitsunterbrechung, bei deren Beginn der Arbeitnehmer nicht weiß, wie lange sie dauern wird, zählt nicht zu den Pausen- sondern zu den Arbeitsbereitschaftszeiten“, hat das Bundesarbeitsgericht vor einigen Jahren in einem Urteil entschieden. Demnach stellt Arbeitsbereitschaft zwar im Vergleich zur eigentlich geschuldeten Arbeitsleistung „eine mindere Leistung dar, die den Arbeitnehmer erheblich weniger als die volle Arbeit beansprucht und damit einen Entspannungszustand ermöglicht.“ Allerdings ist dies trotzdem von Pausen- beziehungsweise Ruhezeiten zu unterscheiden, weil Angestellte in diesem Fall nicht von ihrer Arbeitsverpflichtung oder der Pflicht zum Bereithalten befreit sind. Außerdem halten sie sich in der Zeit regulär am Arbeitsplatz auf.
Verbringst du deine Zeit im HV also mit dem Warten auf Kund:innen, zählt dies trotzdem als Arbeitszeit und ist normal zu vergüten – auch wenn du währenddessen nichts anderes machst.
Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft
Die Arbeitsbereitschaft muss dabei nicht zusammenhängend auftreten. Sie ist jedoch vom sogenannten Bereitschaftsdienst abzugrenzen, der beispielsweise für Angestellte im Apothekennotdienst zutrifft, die sich währenddessen nicht am unmittelbaren Arbeitsort – sprich dem HV – aufhalten, sondern an einem anderen Ort im Betrieb.
Und dann ist da noch die Rufbereitschaft. Während PTA in der Regel keine Notdienstbereitschaft leisten müssen, kann die Apothekenleitung per Weisungsrecht jedoch die Option der Rufbereitschaft festlegen. Das bedeutet, dass du für einen bestimmten Zeitraum als eine Art „Springer:in“ auch in der Freizeit für den/die Chef:in erreichbar und kurzfristig verfügbar bist. In der Apotheke musst du dich dabei zwar nicht aufhalten, jedoch im Fall der Fälle innerhalb einer bestimmten Frist dort eintreffen. Als Arbeitszeit zählt dabei nur der Zeitraum, der auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Ersatzkassen-Rabattvertrag: 9 von 14 Antibiotika aus Europa
Gemäß Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) müssen bei Rabattausschreibungen über Antibiotika auch Unternehmen berücksichtigt werden, deren Wirkstoffproduktion in der EU und …
Diamorphin: Zugang zu „Heroin“ auf Rezept soll erleichtert werden
Diamorphin kommt in der Substitutionstherapie zum Einsatz. Seit 2009 gibt es das „Heroin“ auf Rezept. Seitdem ist die Zahl der …
Adexa-Positionspapier: Aufstiegschancen für PTA
Am 16. Dezember stellt Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) die Vertrauensfrage und ebnet damit den Weg für Neuwahlen. An die neue …