Apotheken versorgen 365 Tage im Jahr die Bevölkerung mit Arzneimitteln, und zwar rund um die Uhr. Beinahe jede Nacht sind rund 1.300 Apotheken betriebsbereit. Bei der Rezeptbelieferung gibt es auch bei der Akutversorgung einiges zu beachten. Viele Lockerungen gibt es nicht. So ist beispielsweise die Abgaberangfolge auch im Notdienst zu beachten.
Im Notdienst/Akutversorgung – dringender Fall – bietet § 17 Rahmenvertrag einige Ausnahmen zur sonstigen Rezeptbelieferung. Ist eine unverzügliche Abgabe des Arzneimittels nötig und kann keine Arztrücksprache gehalten werden, gilt folgendes:
- Widersprechen sich die verordnete Stückzahl und die verordnete N-Bezeichnung, gilt die Stückzahl.
- Fehlt die N-Bezeichnung und die Angabe der Stückzahl, ist die kleinste vorrätige Packung abzugeben, aber nicht mehr als die mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung in Vertrieb befindliche Packung.
- Ist unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, vorrätig, ist eine Packung aus dem nächstkleineren N-Bereich abzugeben. Ist auch diese nicht vorrätig, ist die kleinste normierte Packung abzugeben. Gibt es auch diese Packung nicht, kann die kleinste vorrätige Packung abgegeben werden, allerdings darf die dem verordneten N-Bereich entsprechende Stückzahl nicht überschritten werden.
- Ist der verordnete N-Bereich in der PackungsV nicht definiert, ist der nächstkleinere definierte N-Bereich die Obergrenze.
- Ist eine nach Stückzahl verordnete Packung nicht vorrätig, ist die nächstkleinere, vorrätige Packung abzugeben.
Akutversorgung: Abgaberangfolge beachten
Generell gilt: Liegt eine eindeutige Verordnung in der Apotheke vor, ist die Abgaberangfolge nach §§ 11 bis 14 zu beachten und einzuhalten. Demnach ist eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel (generischer Markt) oder ein preisgünstiger Import oder Parallelimport (importrelevanter Markt) abzugeben. Apotheken müssen sich so lange an der Abgaberangfolge entlanghangeln, bis ein abgabefähiges Arzneimittel gefunden ist.
Arzneimittel nicht vorrätig
Liegt für das verordnete Arzneimittel ein Rabattvertrag vor, hat dieser Vorrang. Ist kein rabattiertes Arzneimittel vorrätig, muss dies auf der Verordnung unter Angabe der Sonder-PZN 02567024 sowie dem Faktor 5 oder 6 Akutversorgung/dringender Fall mit Datum und Unterschrift dokumentiert werden.
Faktor 5: Rabattarzneimittel ist nicht vorrätig und eine Abgabe muss aufgrund eines dringenden Falles sofort erfolgen
Was ist zu tun? Sonder-PZN plus Faktor 5 aufdrucken und eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel/einen preisgünstigen Import abgeben. Der Kandidat darf nicht teurer als das verordnete Arzneimittel sein.
Faktor 6: Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel/preisgünstigsten Importarzneimittel sind nicht vorrätig. Ein Aufschub der Abgabe ist aufgrund eines dringenden Falles nicht möglich
Was ist zu tun? Abgabe des nächstpreisgünstigen vorrätigen Arzneimittels (Generikamarkt) beziehungsweise eines Referenzarzneimittels oder Imports. Aufdrucken von Sonder-PZN und Faktor 6 nicht vergessen. Wie auch sonst gilt: Das abgegebene Medikament darf nicht teurer als das verordnete sein.
Achtung! Dokumentationspflicht! Auf dem Rezept muss ein entsprechender Hinweis vermerkt werden, der mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden muss. Eine Arztrücksprache ist nicht nötig.
Achtung! Gemäß § 17 ist im dringenden Fall eine Abweichung von der verordneten Packungsgröße möglich, wenn die verordnete Packungsgröße in der Apotheke nicht vorrätig ist. Hier gelten die genannten Sonderreglungen.
Preisanker überschritten
Wurde im Verlauf der Abgaberangfolge der Preisanker überschritten und ist keine Arztrücksprache möglich, sollte dies auf dem Rezept unter Angabe von Datum, Unterschrift und Grund des Überschreitens des Preisankers dokumentiert werden. Dies ist zwar kein Muss, kann im Härtefall ein Beleg für die Abgabe des teureren Arzneimittels sein.
Neben der Akutversorgung können auch pharmazeutische Bedenken geltend gemacht werden.
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