Die BSNR befindet sich zum einen im Rezeptkopf sowie in der unteren rechten Ecke der Verordnung – der Codierzeile. Außerdem kann die BSNR im Arztstempel auftreten. Weichen die Angaben an den einzelne Rezeptstellen voneinander ab und rutscht dies bei der Rezeptkontrolle durch, riskiert die Apotheke eine Retaxation. Von der AOK Sachsen-Anhalt kommt Entwarnung. Die Kasse sieht von einer Absetzung ab, wenn es sich nicht um eine erkennbare Rezeptfälschung handelt.
Arztpraxen, Krankenhäuser, Notfallambulanzen und medizinische Versorgungszentren erhalten von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eine Betriebsstättennummer (BSNR). Die neunstellige Zahl setzt sich zusammen aus dem KV-Landes- oder Bezirksstellenschlüssel an Position eins und zwei, gefolgt von der eindeutigen Identifikationsnummer der KV, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt (Position drei bis sieben) und zwei Nullen an Position acht und neun. Wechselt in der Praxis ein/e Ärzt:in, ändert sich die BSNR nicht, da die Ziffernfolge unabhängig vom Personal der Praxis ist. Zahnärzt:innen und Hebammen nutzen die Ersatz-BSNR 179999900.
Weicht die BSNR beispielsweise in Rezeptkopf und Codierzeile voneinander ab, darf die Apotheke nach Rücksprache heilen. Denn eine Abweichung kann ein Hinweis auf eine Fälschung und ein Grund für eine Retaxation sein.
Die AOK Sachsen-Anhalt verzichtet auf eine Retaxation bei unterschiedlichen BSNR, vorausgesetzt es handelt sich beim Rezept um keine erkennbare Fälschung. Apotheken sollten daher Rücksprache mit der Praxis halten und den Fälschungsausschluss auf dem Rezept dokumentieren.
Bei einem Rezept, das im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung mit der BSNR 22222222 in der Codierzeile ausgestellt wurde, ist ebenfalls keine Zurückweisung nötig. Der Grund: Der Arzneiversorgungsvertrag zwischen Landesapothekerverband und AOK Sachsen-Anhalt enthält keine explizite Regelung zu Zahnarztrezepten.
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