Die Grippeimpfsaison hat begonnen. Auch in den Apotheken kann gegen Influenza geimpft werden. Möglich ist dies als Regel- und als Satzungsleistung zulasten der GKV. Dies muss bei der Abrechnung beachtet werden, denn es gibt zwei Sonder-PZN.
Seit Oktober 2022 kann in den Apotheken im Rahmen der Regelversorgung gegen Grippe geimpft werden. Gemäß Schutzimpfungsrichtlinie können alle Personen ab dem Alter von 60 Jahren auch in der Apotheke gegen Grippe geimpft werden. Verimpft werden soll ein inaktivierter quadrivalenter Hochdosis-Influenza-Impfstoff. Hinzukommen diejenigen Personengruppen, für die eine Indikationsimpfung empfohlen wird. Das sind:
- Schwangere ab dem zweiten Trimenon – bei erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens ab erstem Trimenon sowie
- Personen ab dem Alter von sechs Monaten mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens
- Bewohner:innen in Alters- oder Pflegeheimen
- Personen, die als mögliche Infektionsquelle im selben Haushalt lebende oder von ihnen betreute Risikopersonen gefährden können.
Verimpft werden soll ein inaktivierter quadrivalenter Influenzaimpfstoff. Bei Kindern bis einschließlich 17 Jahren kann unter Umständen auch ein nasaler attenuierter Influenza-Lebendimpfstoff angezeigt sein. Außerdem kann bei beruflicher und bei Reiseindikation immunisiert werden.
Einige Kassen haben unter anderem über Ergänzungsvereinbarungen ermöglicht, dass Apotheken nun auch Versicherte im Alter von 18 bis 59 Jahren einzelner Ersatzkassen gegen Influenza impfen können. Dazu gehören unter anderem Versicherte von Barmer, DAK, TK, KKH und IKK Südwest. Allerdings handelt es sich dann um eine Satzungsleistung, die anders abgerechnet werden muss, auch wenn der Preis identisch ist.
Regel- oder Satzungsleistung?
Apotheken erhalten in jedem Fall für jede Grippeschutzimpfung für die Impfleistung und Dokumentation 7,60 Euro. Für die Nebenleistung – Beschaffung von Verbrauchsmaterialien und zum Ausgleich anfallender Verwürfe – können 2,40 Euro in Rechnung gestellt werden. Außerdem kann für den Impfstoff als Fertigspritze mit oder ohne Kanüle zuzüglich 1 Euro abgerechnet werden. Dazu werden verschiedene Sonder-PZN verwendet.
Achtung, für jede Grippeschutzimpfung – also jede Person – muss ein Sonderbeleg verwendet werden.
- Regelleistung:
- Sonder-PZN Impfleistung/Dokumentation: 17716926
- Sonder-PZN Nebenleistung: 17716955
Sonder-PZN Impfstoff: ist dem Verzeichnis Grippeimpfstoff für die Saison 2023/2024 zu entnehmen
- Satzungsleistung:
- Sonder-PZN Impfleistung/Dokumentation: 17717363
- Sonder-PZN Nebenleistung: 17716955
Sonder-PZN Impfstoff: ist dem Verzeichnis Grippeimpfstoff für die Saison 2023/2024 zu entnehmen
Dass Apotheker:innen Personen ab einem Alter von 18 Jahren gegen Grippe impfen dürfen, ist in § 20c Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Voraussetzung ist unter anderem eine ärztliche Schulung.
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