Den/die Falsche:n erwischt: Was gilt, wenn du einen vermeintlichen Diebstahl in der Apotheke meldest, der/die „Täter:in“ aber in Wahrheit unschuldig ist? Bei falscher Verdächtigung kann Ärger drohen – doch die Absicht entscheidet.
Mehr als 1,7 Millionen Diebstähle wurden im letzten Jahr hierzulande gemeldet. Einen Großteil davon machen Ladendiebstähle aus. Und davon bleiben auch Apotheken nicht verschont. Die Täter:innen werden dabei immer trickreicher. Es heißt also wachsam sein und Kund:innen im HV möglichst genau beobachten. Doch was, wenn sich ein/e Kund:in verdächtig verhält und deine Alarmglocken schrillen lässt, der Verdacht aber unbegründet bleibt? Droht PTA wegen falscher Verdächtigung Ärger?
Falsche Verdächtigung: Unwissenheit schützt vor Strafe
Ein möglicher Diebstahl in der Apotheke ist ein heikles Thema. Schließlich weißt du nie, wie sich die Situation entwickelt und ob beispielsweise Gefahr droht. Generell gilt: Hegst du den Verdacht auf einen Diebstahl, heißt es Ruhe bewahren und Unterstützung holen – entweder von Kolleg:innen, dem/der Chef:in und/oder der Polizei. Blöd nur, wenn sich im Gespräch herausstellt, dass der/die Verdächtige gar nichts Unrechtes getan hat. Denn das ist für alle Beteiligten unangenehm, erst recht, wenn auch andere Kund:innen davon mitbekommen haben.
Mehr noch: Für eine falsche Verdächtigung kannst du unter Umständen sogar zur Rechenschaft gezogen werden. Es handelt sich gemäß § 164 Strafgesetzbuch um eine Straftat: „Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Das gilt jedoch nur für eine bewusst falsche Verdächtigung – sprich, wenn du weißt, dass der/die Kund:in unschuldig ist, du aber trotzdem die Polizei einschaltest und ihn/sie des Diebstahls bezichtigst. Außerdem muss die Absicht bestehen, mit der Behauptung ein Ermittlungsverfahren anzuzetteln.
Anspruch auf Schmerzensgeld?
Daneben kann der/die zu Unrecht Beschuldigte auch Schmerzensgeld geltend machen, weil durch das Äußern des Verdachtes seine/ihre Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Hierfür sind jedoch die genauen Umstände entscheidend: War ein auffälliges Verhalten der Grund für den Verdacht – beispielsweise ein scheinbares „Verstecken“ einer Packung aus der Freiwahl –, kann es zunächst berechtigt sein, den/die Beteiligte:n eines möglichen Diebstahls zu bezichtigen, sodass Schmerzensgeld ausscheidet. Bei einer vorsätzlich falschen Verdächtigung, die gegenüber Dritten – darunter auch Kund:innen – geäußert wird, sieht es dagegen anders aus.
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