Wirfst du zum Monatsende einen Blick auf dein Konto, kommen vor allem in puncto Gehalt des Öfteren Fragen auf. Denn mitunter weicht das eingegangene Nettogehalt vom Vormonat ab, ohne dass die genauen Gründe dafür ersichtlich sind. Um Unklarheiten auszuräumen, ist ein Gehaltsnachweis Pflicht – oder nicht?
Wie hoch das PTA-Gehalt ausfällt, ist im Tarifvertrag geregelt. Doch auch wenn sich dort allgemeine Regelungen zur Höhe finden, die bei Tarifbindung Anwendung finden, kann der individuelle Betrag davon abweichen. Denn das Gehalt ist bekanntlich Verhandlungssache. Wie hoch das monatliche Bruttogehalt ausfällt, ist im Arbeitsvertrag geregelt. Dennoch geht mitunter Monat für Monat ein unterschiedlicher Nettobetrag auf dem Konto ein und sorgt für Verwunderung. Für Klarheit sorgt ein Blick auf die jeweilige Abrechnung. Blöd nur, wenn der/die Chef:in diese nicht ausgestellt hat. Doch ist ein Gehaltsnachweis überhaupt Pflicht?
Gehaltsnachweis (nicht) immer Pflicht?
Dazu regelt die Gewerbeordnung in § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts Folgendes: „1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen.“ Diese muss Aufschluss über den Zeitraum der Abrechnung sowie darüber geben, wie sich das gezahlte Gehalt zusammensetzt – sprich welche Zulagen, Zu- oder Abschläge und Abgaben erfolgt sind. Es muss also ersichtlich werden, wie aus dem jeweiligen im Arbeitsvertrag festgelegten Brutto- das tatsächlich gezahlte Nettogehalt geworden ist. Ein Gehaltsnachweis ist somit Pflicht und kann im Falle einer Nichtausstellung bei dem/der Chef:in eingefordert werden.
Es gibt jedoch eine Ausnahme. Nämlich, wenn sich im Vergleich zur letzten Abrechnung nichts verändert hat. Hast du beispielsweise in zwei aufeinanderfolgenden Monaten die gleiche Anzahl an Überstunden geleistet und es fallen exakt dieselben Zu- und Abschläge an, kann auf das Schriftstück verzichtet werden.
Tarifbeschäftigte haben Anspruch auf Gehaltsabrechnung
Und was gilt für Apothekenangestellte? Die Antwort liefert der Bundesrahmentarifvertrag. Dort ist in § 18 unter Punkt 7 festgeschrieben: „Bei der Gehaltszahlung ist dem Mitarbeiter eine genaue Abrechnung unter Anführung des Entgeltes einschließlich der gewährten Sachbezüge sowie der einzelnen Abzüge auszuhändigen.“ Eine Ausnahme findet sich hierbei nicht. Ein Gehaltsnachweis ist somit Pflicht – zumindest für Tarifbeschäftigte.
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