Beim E-Rezept über Heil- und Hilfsmittel ist eine Verordnung im Freitext unzulässig. Darüber informieren die Apothekerverbände die Apotheken. Liefern die Apotheken dennoch, riskieren sie eine Retaxation.
Das E-Rezept kann für apothekenpflichtige Arzneimittel ausgestellt werden. Die Praxis stellt die Verordnungsdaten in der Praxissoftware zusammen, signiert die Verordnung elektronisch und speichert das Rezept verschlüsselt in der Telematikinfrastruktur (TI). Patient:innen erhalten einen QR-Code auf das Handy oder einen Ausdruck. Beides kann in der Apotheke eingelöst werden, ebenso wie über die elektronische Gesundheitskarte (eGK).
Ein Tokenausdruck kann bis zu drei E-Rezepte enthalten. Auf diese kann über den jeweilgen einzelnen QR-Code zugegriffen werden. Außerdem bietet der Sammel-QR-Code, der sich rechts oben auf dem Tokenausdruck befindet, die Möglichkeit des gleichzeitigen Zugriffs auf die einzelnen QR-Codes. Zusammengefasst werden die einzelnen Verordnungen aber nicht und es wird für jeden ein gesonderter Abgabedatensatz erstellt. Klingt einfach, birgt jedoch Herausforderungen wie beispielsweise das Freitextfeld.
„Die Verschreibung von Heil- oder Hilfsmitteln mittels einer Freitextverordnung ist noch nicht zulässig“, informiert ein Apothekerverband die Kolleg:innen und appelliert, entsprechende Rezepte zurückzuweisen. Der Grund. Es besteht große Retaxgefahr.
Eine weitere Herausforderung für die Apotheken ist die Freitextverordnung von Zahnarztpraxen für Arzneimittel oder bei Wirkstoffverordnungen. Denn vor allem Zahnarztpraxen nutzen das Freitextfeld, denn in der Regel haben diese keine aktuelle Datenbank. Dadurch kommt es immer wieder zu Problemen.
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