Das Patent von Revlimid (Lenalidomid, Celgene) ist seit einiger Zeit ausgelaufen. Generika sind verfügbar und Rabattverträge müssen bedient werden. Die Preise sind im freien Fall. Doch was ist beim Austausch zu beachten?
T-Substanzen wie Lenalidomid werden auf einem zweiteiligen T-Rezept verordnet: Teil I zur Abrechnung mit der Krankenkasse und Teil II zur Übermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Auf dem Sonderformular dürfen nur T-Substanzen verordnet werden und keine anderen Arzneimittel. Außerdem gilt die Vorgabe: Nur ein Medikament pro Rezept unter Angabe der Fertigarzneimittelbezeichnung oder des Wirkstoffes inklusive Stärke, Darreichungsform und Menge. T-Rezepte sind sieben Tage (sechs Tage plus Ausstellungsdatum) gültig und müssen in dieser Frist beliefert werden. Hat der/die Ärzt:in versäumt, das Ausstellungsdatum anzugeben, darf die Apotheke den Malus nicht heilen, wie es beispielsweise bei den rosa Kassenrezepten möglich ist. Das Verbot liefert der Rahmenvertrag in § 6. Der/die Verschreibende muss also zwingend das Ausstellungsdatum angeben.
Ärzt:innen müssen im Verordnungsfeld drei der vier Felder ankreuzen. Eines der Felder steht für die Übergabe des medizinischen Infomaterials. Mit dem Kreuz bestätigen Ärzt:innen Folgendes: „dem/der Patient:in wurde vor Beginn der Behandlung medizinisches Informationsmaterial gemäß den Anforderungen der Fachinformation entsprechender Fertigarzneimittel sowie die aktuelle Gebrauchsinformation des entsprechenden Fertigarzneimittels ausgehändigt.“
Doch dieser Punkt entfällt aufgrund des Patentablaufs von Lenalidomid und wurde auf den neuen Formularen gestrichen, wenn anstelle des verordneten Arzneimittels ein Generikum abgegeben wird – sprich ein preisgünstiges Arzneimittel, das mit dem verordneten Präparat in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt.
Lenalidomid: So wird generisch ausgetauscht
Auch bei Lenalidomid muss ein Austausch auf das Rabattarzneimittel erfolgen. Ist das Original verordnet, aber das Generikum rabattiert, muss ausgetauscht werden. Ist ein Generikum verordnet, aber es liegt kein Rabattvertrag vor, ist eines der vier preisgünstigen Arzneimitteln zu liefern. Kann das rabattierte Arzneimittel nicht geliefert werden, ist die Abgaberangfolge gemäß Rahmenvertrag einzuhalten – sprich eines der vier preisgünstigsten aut-idem-konformen Arzneimittel – abzugeben.
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