Apothekenwechsel: Urlaub mitnehmen erlaubt?
Steht ein Jobwechsel bevor gilt in Sachen Resturlaub: in Anspruch nehmen oder auszahlen lassen. Doch es gibt eine dritte Option, nämlich den verbliebenen Urlaub in die neue Apotheke mitnehmen. Wann das erlaubt ist und was dabei gilt, erfährst du von uns.
Generell gilt: Verbliebenen Urlaub in den neuen Job mitnehmen ist erlaubt. Doppelten Urlaub gibt es dagegen nicht. Denn sogenannte Doppelansprüche gilt es gemäß Bundesurlaubsgesetz zu vermeiden. Haben PTA also ihren Urlaubsanspruch beim Jobwechsel bereits ausgeschöpft oder sich die verbliebenen Tage auszahlen lassen, können diese im neuen Job nicht nochmals geltend gemacht werden. Und dafür ist der/die bisherige Chef:in verantwortlich. „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen“, heißt es in § 6 Bundesurlaubsgesetz.
Urlaub mitnehmen: Das gilt
Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass bisher noch nicht genutzte freie Tage ebenfalls ausgewiesen werden müssen. Denn diese können dann – sofern auf eine finanzielle Abgeltung verzichtet wird – im neuen Job in Anspruch genommen werden. Die ehemalige Apothekenleitung muss PTA also bescheinigen, ob und wie viel Urlaub sie in die neue Apotheke mitnehmen.
Ausnahme: Erfolgt der Jobwechsel zum Jahreswechsel, sollte eine Übertragung von Urlaub möglichst vermieden werden, denn Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden, sodass kein Resturlaub übrigbleiben sollte.
Dazu ein Beispiel: Hat eine Kollegin mit Tarifbindung und sechs Jahren Betriebszugehörigkeit zum 30. September – sprich in der zweiten Jahreshälfte – in der Apotheke gekündigt, besteht Anspruch auf den vollen Jahresurlaub von 35 Tagen gemäß Bundesrahmentarifvertrag. Wurden bisher jedoch nur 20 Tage genutzt und ist die Inanspruchnahme der restlichen 15 Tage während der verbliebenen Zeit aufgrund von Personalmangel nicht mehr möglich, muss der/die Chef:in dies schriftlich festhalten, damit die PTA den Urlaub in die neue Apotheke mitnehmen kann.
Der/die neue Arbeitgeber:in ist in der Regel zugleich verpflichtet, den übertragenen Urlaub anzuerkennen und die verbliebenen Tage zu gewähren. Um dabei Ärger zu vermeiden, sollte die neue Apothekenleitung möglichst frühzeitig informiert werden, dass Angestellte noch Urlaubstage im Gepäck haben, um dies bei der Planung berücksichtigen zu können.
Übrigens: Nutzen Angestellte ihren Resturlaub zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses doch noch, dürfen sie währenddessen noch nicht in der neuen Apotheke anfangen. Denn Tätigkeiten, die dem Erholungszweck widersprechen, sind laut Gesetz unzulässig. Im Urlaub arbeiten ist für PTA also tabu.
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